4.  Unbewegliche
  Bergwerks-



4.  Begründung
  für
einen
Dritten.

376  Die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten.  (5  79.

des  B.  G.B.  finden  analoge  Anwendung,  auch  wird  der  Verzicht  auf  das
Bergwerkseigenthum  durch  88  161  ff.  des  Berg-Ges.  geregelt.  Wohl
aber  findet  der  §  927  betreffend  den  Erwerb  auf  Grund  des  30  jährigen
Eigenbesitzes  und  Ausschlusses  des  Eigenthümers  Anwendung.?)

Was  die  Eintragung  des  Bergwerkseigenthums  in  das  Grundbuch
betrifft,  so  versagt  für  dasselbe  ebenso  wie  beim  Erbbaurecht  das

sormelle  Konsensprinzip.  Sowohl  die  Eintragung  wie  die  Berichtigung

des  Grundbuchs  durch  Eintragung  des  Bergwerseigenthums  darf  nur
erfolgen,  wenn  bei  der  rechtsgeschäftlichen  Uebertragung  desselben  die
erforderliche  Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theiles  in
Form  der  Auflassung  erklärt  ist  bezw.  bei  der  Berichtigung  die
Zustimmung  des  Bergwerkseigenthümers  in  beglaubigter
Form  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  wird,  es  sei  denn,  daß  der  Fall
§  14  R.  G.  B.O.  für  vorliegend  zu  erachten  ist  (vgl.  Art.  22,  28  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  i.  V.  mit  88  84,  20,  22  Abs.  2  R.  G.  B.  O.).

4.  Die  Kuxe  alten  Rechts  oder  die  unbeweglichen  Bergwerksantheile
  unterstehen  ebenfalls  den  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
Vorschriften  des  B.  G.  B.,  soweit  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist.  Die
für  den  Erwerb  des  Eigenthums  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum
an  Grundstücken  geltenden  Vorschriften  finden  auf  die  Kuxe  entsprechende

Anwendung.  Die  obigen  Ausführungen  gelten  auch  für  diese.)

§  79.  Die  selbständigen  Aohlenabban-Gerechtigkeiten.  )
1.  Die  Mineralien,  welche  Gegenstand  einer  Abbaugerechtigkeit  sind,

bilden  Theile  des  Grundstücks  und  werden,  so  lange  eine  Abschreibung

im  Grundbuch  nicht  erfolgt  ist,  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  von
allen  Verfügungen  über  das  Grundstück  mit  ergriffen..)  Nach  §  873
B.  G.B.  bedarf  die  rechtsgeschäftliche  Belastung  eines  Grundstücks  mit

einem  Rechte  der  Eintragung  der  Rechtsänderung  im  Grundbuche  und

9  Vgl.  oben  S.  369,  370  abweichend  Begr.  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  59.

Vgl.  Art.  37  Nr.  XIII.  des  Pr.  A.G.  z.  B.  G.B.,  welcher  an  die  Stelle
des  §  231  des  preußischen  Berggesetzes  tritt,  vol.  ferner  Art.  22,  28  des  Pr.
A.  G.  z.  G.  B.O.

5  Vgl.  Art.  38  §  2—8  Pr.  A.  G.  B.G.B.  abgedruckt  Theil  II  Abth.  3  und
Begründung  S.  62  ff.,  Ges.  betr.  die  Rechtsverhältnisse  des  Stein=  und  Braunkohlenbergbaues
  u.  s.  w.  vom  22.  Februar  1869.  (Ges  .  S.  401.)

2)  Ob.Trib.  Bd.  76  S.  180.