6  79.  Die  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten.  377

im  Art.  68  E.G.  z.  B.  G.  B.  sind  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden
Vorschriften  auf  die  Bestellung  des  vererblichen  und  veräußerlichen  Rechtes
zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden
Minerals  für  anwendbar  erklärt.  Demgemäß  kommen  die  Bestimmungen
  über  das  Erbbaurecht  bezw.  die  sich  auf  Grundstücke
beziehenden  Vorschriften  der  R.G.B.O.  zur  entsprechenden  Anwendung.


Die  Bestellung  einer  solchen  Abbaugerechtigkeit  für  einen  Dritten
erfordert  daher  die  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile
vor  dem  Grundbuchamt  erklärte  Einigung  der  Kontrahenten
über  “  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und  die  Eintragung  im  Grundbuch.)

2.  Zur  Bestellung  einer  selbständigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  2.  Bestellung
für  den  Grundeigenthümer  ist  nach  dem  Vorbilde  der  Bestellung  einer  für  den
Grundschuld  zu  Gunsten  eines  Grundeigenthümers,  dessen  Erklärung  gendeigen
gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  die  Gerechtigkeit  für  ihn  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich
Bezüglich  einer  etwa  eintretenden  Verfügungsbeschränkung  findet  8  878
B.  G.  B,  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  38  §  3  Abs.  1  Preuß.  A.G.  z.

B.  G.  B.,  §  1196  B.  G.B.).

3.  Die  Eintragung  hat  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grund-3.  Die  Einstücks
  zu  erfolgen.  Wie  für  das  Erbbaurecht,  kann  auch  für  die  Kohlen=  tragung  im
abbaugerechtigkeit  ein  besonderes  Grundbuchblatt  angelegt  werden,  Grundbuche.
jedoch  darf  dies  nur  auf  Antrag  des  Berechtigten  nach  Art.  27  Pr.  A.G.

G.B.O.,  S7  R.G.B.O.  geschehen.  Wird  aber  die  Gerechtigkeit  veräußert
oder  belastet,  so  hat  die  Anlegung  von  Amtswegen  zu  erfolgen.
Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  vermerkt
(ogl.  §  7  Abs.  2  R.G.B.O.).  Nach  Art.  28  Preuß.  A.  G.  z.  G.  B.O.
*½  auch  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  der  §§  20,  22
Abs.  2  R.G.B.O.  Anwendung  als  Ausnahmebestimmung  des  im  919.
R.G.B.O.  festgelegten  Konsensprinzips.)

4.  Eine  Abw  eichung  von  den  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vor-4.  Vereinischriften
  liegt  darin,  daß  die  Vereinigung  oder  Einverleibung  einer  Kohlen=  gung  und
abbaugerechtigkeit  mit  einer  anderen  von  der  Bedingung  abhängig  Bschrelgemacht
  wird,  daß  die  Gerechtigkeiten  mit  ihren  Feldern  aneinandergrenzen
  und  zu  einem  einheitlichen  Baue  zusammen  gefaßt
werden,  und  daß  außerdem  die  auf  den  Gerechtigkeiten  haftenden  Be-—.



9  Vgl.  Art.  38  §  3  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  38  925,  8738,  1015  B.  G.
*)  Vgl.  oben.  S.  114.  G„  ·