5.  Löschung.

41.  Begriff.

378  Die  selbständigen  Gerechtigkeiten.  (8  80.

lastungen  auf  Grund  einer  die  Rangordnung  regelnden  Einigung  mit
den  Berechtigten  auf  das  durch  die  Vereinigung  gebildete  Ganze  übertragen
  werden  (vgl.  Art.  38  8  7  Preuß.  A.G.  B.  G.B.).

Auch  bei  diesem  Abbaurecht  ist  dem  B.  G.  B.  entsprechend  der  Begrif
der  unbeweglichen  Pertinenzen  durch  den  der  unbeweglichen  Bestandtheile
  ersetzt.")

5.  Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbaugerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers
oder  desjenigen,  welchem  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zusteht,  unter
Vorlegung  eines  entsprechenden  Zeugnisses  der  Bergbehörde
im  Grundbuch  gelöscht  werden.  Das  Grundbuchamt  schließt  dam
das  für  die  Gerechtigkeit  angelegte  Blatt  und  löscht  die  auf  diesem
eingetragenen  Rechte.  Soweit  solche  in  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  bestehen,  ist  zwar  die  Vorlegung  des  Briefes  nicht  erforderlich,
  doch  hat  das  Grundbuchamt,  entsprechend  dem  §  62  Abs.  2
R.G.B.O.  den  Besitzer  zur  Vorlegung  des  Briefes  anzuhalten,  um  nachträglich
  die  Löschung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  (vgl.  Art.  38  88
Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.).“)

g  80.  Die  selbstündigen  Gerechtigkeiten.

1.  Die  grundbuchrechtlichen  Beziehungen  zu  den  selbständigen
Gerechtigkeiten  werden  für  das  neue  Recht  ähnlich  geregelt  wie
im  §  69  des  Preuß.  E.E.  G.  Die  Preußischen  Bestimmungen  beziehen
sich  nur  auf  solche  Gerechtigkeiten,  welche  nicht  Bestandtheile  eines
Grundstücks  sind,  sondern  für  sich  selbst  bestehen  und  ohne  den  Besitz
eines  Grundstücks  für  sich  ausgeübt,  folglich  auch  für  sich  allein  veräußert
  und  verpfändet  werden  können.  Zur  wesentlichen  Voraussetzung
der  Anwendung  jener  Bestimmungen  gehörte,  daß  bereits  ein  Grundbuchblatt
  für  derartige  Gerechtigkeiten  angelegt  war.

Diese  Regelung  wird  von  Art.  40  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  aufgenommen.


Was  zunächst  den  Begriff  der  selbständigen  Gerechtigkeit  betrif,
so  ist  er  im  Abs.  1  Art.  40  enthalten.  Nach  diesem  sind  selbständige
Gerechtigkeiten  diejenigen,  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  in

5ö)  Vgl.  oben  S.  375.
6)  Vgl.  noch  die  Sonderbestimmung  für  das  Herzogthum  Schlesien  und
die  Grafschaft  Glatz  im  Art.  39  Pr.  A.  G.  B.  G.  B.