#  Die  selbständigen  Gerechtigkeiten.  379

Ansehung  der  Eintragung  in  die  gerichtlichen  Bücher  und
der  Verpfändung  den  Grundstücken  gleich  stehen.:)  Die  sich
auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  B.  G.B.  gelten  nur  dann,
wenn  die  Gerechtigkeit  ein  Grundbuchblatt  erhalten  hat.  Nur  unter
dieser  Voraussetzung  finden  auch  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  an  Grundstücken  geltenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung  (vgl.  Art.  40  Abs.  2  Preuß.

2.  Die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  ist  ebenfalls  von  2.  Anlegung
einem  Antrage  des  Berechtigten  abhängig.  Eine  Ausnahme  wird  des  Grundnur
  insofern  gemacht,  als  nach  bisherigem  Recht  über  die  erste  An-  buchblatts.
legung  der  Grundbücher  für  selbständige  Gerechtigkeiten  Grundbuchblätter
  von  Amtswegen  anzulegen  waren,  wie  beispielsweise  hinsichtlich
der  Schirnen=  und  Meßbuden-Gerechtigkeiten  in  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.-)

3.  Was  die  Eintragung  auf  Grund  der  Auflassung  einer  3.  Auflassung
solchen  Gerechtigkeit  betrifft,  bezw.  die  Berichtigung  des  Grundbuchs,  und  Einso
  findet  die  Ausnahme  von  dem  formellen  Konsensprinzip  ebenfalls  tragung.
Anwendung  und  das  Grundbuchamt  darf  die  Eintragung  nur  vornehmen
  beim  Nachweise  der  erforderlichen  dinglichen.  Einigung  bezw.
der  beglaubigten  Zustimmung  des  Berechtigten  (Art.  28  Preuß.  A.G.

z.  G.B.O.,  88  20,  22  Abs.  2,  84  R.G.B.O..

Ist  ein  Grundbuchblatt  für  eine  Gerechtigkeit  einmal  angelegt
worden,  so  ist  das  Grundbuchamt  nicht  berechtigt,  ohne  Zustimmung
der  Betheiligten  dasselbe  zu  schließen.3)

Als  selbständige  Gerechtigkeiten  bestehen  insbesondere  noch  in
Preußen:

a)  die  vor  1810  ertheilten  Apothekerprivilegien  (Verordn.  vom

24.  Oktober  1811,  Reskr.  vom  19.  März  1840  J.M.  Bl.
S.  113),

1)  Vgl.  §  25  Ges.  betr.  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  in  dem  Gebiete  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  u.  s.  w.  vom  19.  August  4895,  Ges.  S.  S.  481;  vgl.  noch  Prot.  d.
Komm.  A.H.  S.  376  Carl  Heymannssche  Ausgabe.

2)  Vgl.  Art.  27  Pr.  A.  G.  G.B.O.,  8§  26,  34,  48  Nr.  1  des  Ges.  v.
19.  August  1895;  vgl.  ferner  S.  23  der  Begründung  zum  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.O.

3)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  86  Nr.  81.