Viertes  Buch.
Die  begrenzten  Rechte  an  Grundstücken.

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8  81.  Einleitung.

Das  Preuß.  E.  E.  G.  handelte  in  seinem  2.  Abschnitte  88  12—17
von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  und  verstand  darunter  nur
die  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden,  während  die  publizistischen
Belastungen,  insbesondere  die  gemeinen  Lasten  in  diesem  Gesetze  nicht
geregelt  wurden  und  weder  zu  ihrer  Entstehung  noch  zu  ihrer  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  der  Eintragung  bedurften.  Aber  auch  jene  waren
mur  im  beschränkten  Umfange  dem  Eintragungsprinzip  unterworfen;
lheilweise  wurde  von  demselben  unbedingt  abgesehen,  so  beispielsweise
bei  den  Grundgerechtigkeiten,  theilweise  wurde  dasselbe  nur  gewahrt  in
Hinsicht  auf  die  Wirksamkeit  gegen  Dritte,  indem  das  Verhältniß  des
Berechtigten  zu  dem  Besteller  von  der  Eintragung  unberührt  blieb.

Das  neue  Recht  unterscheidet  in  einer  Beziehung  ebenso  wie
das  Preußische;  denn  die  publizistischen  Belastungen  sind  von
der  Regelung  durch  das  B.  G.B.  nicht  betroffen  worden.  Die
auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Grundstücksrechte  dagegen  sind
grundsätzlich  dem  materiellen  Konsens=  und  Eintragungsprinzip
des  §873  B.  G.  B.  unterworfen.  Darin  ist  der  weitgreifende  Unterschied
  zwischen  dem  bisherigen  und  neuen  Recht  zu  erkennen.

Für  die  nachfolgende  Darstellung  soll  von  den  Lasten,  deren  Eintragung
  ausgeschlossen  ist,  ausgegangen,  sodann  sollen  diejenigen  Rechtsverhältnisse
  betrachtet  werden,  deren  Eintragung  zwar  nicht,  wie  bei  den
erstgedachten  unzulässig,  aber  doch  nicht  erforderlich  ist.  Erst  dann  soll
die  Erörterung  über  die  nach  B.  G.B.  eintragungspflichtigen  Rechte  an
Gunndstücken  folgen.