382  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  (§  82.

Erster  Abschnitt.
Die  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte.
§  82.  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlosenen  Rechte.

1.  Oeffentlich1.  Die  Belastungen  bffentlichrechtlicher  Natur  sind  nach  Pr.  Recht
rechtliche  Be-nicht  eintragungsfähig.  Sie  dürfen  daher  auch  auf  Antrag  unter

lastungen.

Bewilligung  des  Eigenthümers  nicht  eingetragen  werden.!)  Mit  dieser
Abweichung  wird  §  11  Nr.  1  Abs.  3  Preuß.  G.B.O.  ersetzt  durch
Art.  11  Abs.  1  des  Preuß.  A.G.  z.  G.B.O.  Zur  Eintragung  in
das  Grundbuch  sind  hiernach  nicht  geeignet:

a.  Die  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht  erforderlichen
Beiträge  und  Leistungen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  der
zuständigen  Staatsbehörde  ausgeschrieben  sind  oder  aus  der
auf  einem  Deichverbande  beruhenden  Deichpflicht  entspringen
(ogl.  Art.  1  Nr.  1  Preuß.  A.G.  z.  Zw.G.).

b)  Die  gemeinen  Lasten,)  d.  h.  die  auf  einem  nicht  privatrechtlichen
  Titel  beruhenden  Abgaben  und  Leistungen,  die  auf  dem
Grundstück.  nach  Gesetz  und  Verfassung  haften  (Art.  11  Preuß.
A.G.  z.  G.  B.O.,  Art.  1  Nr.  2  Preuß.  A.G.  z.  Zw.  V.  G.).  Zu
demselben  gehören:

a)  Die  Abgaben  und  Leistungen,  die  aus  den  Kommunal.,
Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulverbande  entspringen  z.  B.  ortsstatutarische
  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Straßenanlage  oder
an  Kirchen,  Pfarren,  Schulen,  Kirchen=  oder  Schulbediente  zu
entrichten  sind;  unter  den  Begriff  der  gemeinen  Lasten  in
diesem  Sinne  können  auch  Leistungen  fallen,  die  nicht  in
einem  Thun,  sondern  in  einem  Unterlassen  bestehen  2)  (Art.  2
Nr.  1  Preuß.  A.G.  z.  Zw.V.G.).

1)  Daraus  darf  aber  nicht  gefolgert  werden,  daß  früher  erfolgte  Eintragungen
  nach  §  54  Abs.  1  Satz  2  R.  G.  B.  O.  von  Amtswegen  zu  löschen  sind.
Vgl.  Begründung  des  Entwurfs  A.  G.  z.  G.  BO.  S.  16;  vgl.  ferner  §  436  B.  G.  B.

*)  Eine  besondere  Vorschrift  über  die  an  den  Staat  zu  entrichtenden
öffentlichen  Abgaben  erübrigte  sich,  da  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  der

Staatskasse  gegenüber  außer  Hebung  gesetzt  ist,  vgl.  §  1  d.  Ges.  wegen  Aushebung
  direkter  Staatssteuern  vom  44.  Juli  1893  Ges.  S.  119,  val.  8  11
Nr.  1  Abs.  2  Pr.  G.B.O.

2)  Z.  B.  Beschränkungen  der  Bebauung  oder  Benutzung,  die  in  Folge
Ortsstatuts  auf  dem  Grundstücke  haften,  wie  solche  z.  B.  in  Frankfurt  a.  M.
bez.  der  ehemaligen  Wallgrundstücke  durch  die  Bauordnung  vom  27.  März  1896
§  10  Nr.7  bestimmt  sind;  vgl.  noch  §  241  Satz  2  B.  G.B.