g  82.  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  383

ß)  Beiträge,  die  aus  der  Verpflichtung  zu  öffentlichen  Wege-,
Wasser-  oder  Uferbauten  entstehen  (Art.  2  Nr.  2  a.  a.  O.).

)  Beiträge,  die  an  öffentliche  Meliorationsgenossenschaften
oder  andre  einen  gemeinnützigen  Zweck  verfolgende  Körperschaften
  des  öffentlichen  Rechtes,  insbesondere  an  Verbände,
  welche  die  Versicherung  ihrer  Mitglieder  gegen  den
durch  Brand,  Hagelschlag  oder  Viehsterben  entstehenden
Schaden  bezwecken,  zu  entrichten  sind  (Art.  2  Nr.  3  a.  a.  O.).
Private  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit,
  auch  wenn  sie  die  staatliche  Genehmigung
voraussetzen,  gehören  also  zu  diesen  Vereinen  nicht.)

Die  Eintragungsfähigkeit  ist  hinsichtlich  der  gemeinen
Lasten  nur  in  einem  Falle  aufrecht  erhalten,  nämlich
betreffs  der  Vorschriften  des  §  17  Abs.  4  und  §  39  des
Ges.  betr.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  vom
6.  Juli  1875,  (G.S.S.  416),  nach  welchen  die  Beitragspflicht
zur  Entschädigung  und  zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen,

sowie  zu  den  Lasten  einer  Waldgenossenschaft  auf  Antrag  2.  Nicht

des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichts  in  das  Grundbuch
einzutragen  sind  (Art.  11  Abs.  2  Preuß.  A.G.  z.  G.  B.O.).

2.  Die  Rechte  auf  die  Renten  für  den  Ueberbau  und  die  Verpflichtung
  zur  Duldung  des  Nothwegs,  welche  subjektiv  dinglichen
Charakter  haben,  dürfen,  soweit  sie  gesetzlich  festgestellt  sind,  nach
§  914  Abs.  2,  §  917  Abs.  2  B.  G.  B.  in  das  Grundbuch  nicht  eingetragen
  werden.  Die  Eintragung  ist  auch  dann  unzulässig,  wenn  die
Bewilligung  des  Eigenthümers  formgerecht  erklärt  ist.  Zur  Feststellung
  der  Höhe  der  Rente  durch  Vertrag  ist  die  Eintragung
nicht  nur  zulässig,  sondern  geboten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  über  Reallasten,  die  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
bestehen,  Amwendung  (8§  914  Abs.  2  S.  2  und  Abs.  3,  1105  Abs.  2
B.  G.  B.).  Hiernach  entsteht  dieses  subjektiv  dingliche  Recht  kraft  Gesetzes
  und  ohne  Eintragung  —  eine  Ausnahme  von  dem  in
8  873,  875  B.  G.  B.  aufgestellten  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  —
und  gilt  nach  §  96  B.  G.  B.  als  unwesentlicher  Bestandtheil  des
rentenberechtigten  Nachbargrundstücks.  Während  nach  §  8
N.G.B.O.  eine  solche  Eigenschaft  durch  Vermerk  auf  dem  Blatte

—

)  Das  Gesetz  hat  die  im  bisherigen  Recht  streitige  Frage  verneinend  entschieden,
  vgl.  R.E.  Bd.  23  S.  236,  Bd.  25  S.  238.

buchungsfähige

Rentenrechte
(esetzlich
festgestellte
Ueberbauund
  Nothwegsrente).
