384  Die  von  der  Eintragung  ausgeschlossenen  Rechte.  [8  82.

des  berechtigten  Grundstücks  antragsmäßig  kenntlich  gemacht
werden  darf  und  diese  Eintragung  im  Hinblick  auf  die  Realinteressenten
im  Sinne  des  §  876  B.  G.  B.  und  der  Bestimmung  des  §  21  R.G.B.O.
regelmäßig  erfolgen  wird,  ist  sie  bei  der  gesetzlich  festgestellten  Ueberbaubezw.
  Nothwegsrente  ebenfalls  unzulässig,  weil  §  8  die  Eintragug
der  korrespondirenden  Belastung  auf  dem  Blatte  des  dienenden  Grundstücks
  voraussetzt.  §  21  R.G.B.O.  hat  daher  auf  diese  Rentenberechtigung
  keinen  Einfluß.  Soll  dieselbe  aufgehoben  werden,  so
ist  die  Zustimmung  der  Realinteressenten  des  berechtigten  Grundstücks
  nach  §  876  S.  2  B.  G.  B.  nothwendig  (vgl.  noch  §  916
B.  G.B.),  insbesondere  bei  einem  Verzicht  auf  dieselbe,  welcher  zu
seiner  dinglichen  Wirksamkeit  dem  Eintragungszwange  unterliegt
und  nach  §  875  B.  G.B.  durch  Löschungsvermerk  im  Grundbuch
des  belasteten  Grundstücks  bewirkt  wird,  z.  B.  nach  dem  Preuß.  Formular
  durch  Vermerk  in  Abth.  II,  Spalte:  Veränderungen,  Löschung:
„Auf  die  durch  Urtheil  rc.  festgesetzte  Ueberbaurente  ist  verzichtet."
Nach  Analogie  der  Reallastberechtigung  ist  der  Verzicht  auch  im  Grundbuche
  des  berechtigten  überbauten  Grundstücks  einzutragen,  z.  B.  nach
Preuß.  Formular  im  Bestandsverzeichniß  Abth.  II  Spalte  5  Löschung
„Die  durch  Urtheil  btr.  festgestellte  Ueberbaurente  auf
Blatt  .  .  .  Nr.  ist  gelöscht  u.  s.  w.“  (vgl.  §  8  R.G.B.O.,  §  914
Abs.  3  B.  G.  B.,  vgl.  auch  das  amtliche  Formular  Bestandsverzeichniß
II  Nr.  1).

Die  Eintragung  der  vertragsmäßigen  Festsetzung  der  Höhe  der  Rente
erfolgt  nach  Pr.  Formular  durch  einen  Vermerk  in  Abth.  II  Spalte:
Lasten:  „Die  Ueberbaurente  ist  durch  Vertrag  vom  .  .  ..  .  ..  .  auf  ..  .  ..
festgestellt  2c."  Hierauf  finden  §5  8,  21  R.G.B.O.  Anwendung.  Auf
Antrag  ist  sie  im  Grundbuch  des  berechtigten  Grundstücks,  z.  B.  nach
Pr.  Formular  im  Bestandsverzeichniß  Abth.  II  Spalte  1—3  einzutragen,
da  dieser  Vermerk  nach  Abs.  2  §  8  R.G.B.O.  die  Direktive  für  das
Grundbuchamt  giebt  (vgl.  Muster  Nr.  23,  24  Theil  II  Abth.  2).

Das  Rentenrecht  erlischt  von  selbst  mit  der  Beseitigung
des  Ueberbaues  (§  914  Abs.  1  S.  1  B.  G.  B)).  Die  auf  die  Rente
bezüglichen  Einschreibungen  sind  dann  in  Gemäßheit  des  §  894
B.  G.  B.,  der  §§  8  Abs.  2,  23,  24  R.G.B.O.  zu  berichtigen.)

5)  Vgl.  Goldmann-Lilienthal  S.  272—2273,  Oberneck  in  Gruchok
Bd.  43  S.  693  Anm.  157.