g  83.  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  385

9  83.  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.
Während  in  den  vorgedachten  Fällen  die  Eintragung  überhaupt

unzulässig  ist,  giebt  es  eine  andere  Kategorie  von  Rechten  an  Grundsiücken,
  welche  zwar  auch  ohne  Eintragung  Wirksamkeit  gegen
Dritte  haben  und  damit  den  Grundsatz  über  den  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  durchbrechen,  deren  Eintragung  im  Grundbuch  jedoch
nicht  verboten  ist.  Hierher  gehören:

1.  Die  sogenannten  Legalservituten  oder  nachbarlichen  Be-1.  Die  nachschränkungen
  des  Eigenthumsrechts.  Auf  die  Einzelheiten  dieses  #mrlichen
Nachbarrechts  kann  hier  nicht  eingegangen  werden,  doch  wird  darauf  sersren
hingewiesen,  daß  nach  Art.  124  E.G.  z.  B.  G.  B.  auf  diesem  Gebiete  «
eine  Reihe  von  Vorschriften  des  Preuß.  A.  L.  R.  aufrecht  erhalten  bleiben,
insoweit  sie  nämlich  das  Eigenthum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der
Nachbarn  noch  anderen,  als  den  im  B.  G.  B.  bestimmten  Beschränkungen
unterwerfen,  insbesonderehinsichtlich  von  Anlagen,  Bäumen  und  Sträuchern
einen  bestimmten  Abstand  von  der  Grenze  erfordern.:)

2.  Wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  nach  §  912  Abs.  1  2.  Der  Ueber-B.
  G.V.  bei  der  Errichtung  eines  Gebäudes  über  die  Grenze  gebaut  bau.
hat,  ohne  daß  ihm  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  so
hat  der  Nachbar  den  Ueberbau  zu  dulden,  es  sei  denn,  daß  er  vor  oder
sofort  nach  der  Grenzüberschreitung  Widerspruch  erhoben  hat.  Hiernach
ist  dem  überbauenden  Eigenthümer  ein  dingliches  Recht  an  dem
Nachbargrundstück  kraft  Gesetzes  gegeben,  welches  ohne  Eintragung
  im  Grundbuche  entsteht.  Der  Ueberbau  bleibt  nach  §  95
Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  Eigenthum  des  bauenden  Nachbarn,  während  das
Eigenthum  der  überbauten  Fläche  dem  Eigenthümer  dieser  verbleibt.
Letzterer  braucht  sich  nicht,  wie  im  Preußischen  Recht,  die  Vergütung
des  Grundes  und  Bodens  nach  einer  billigen  Taxe  gefallen  zu  lassen.)

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!)  Vgl.  hierüber  Art.89  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  Nr.  1b  und  dessen  Begründung
im  Entw.  S.  215/216;  ferner  Goldmann-Lilienthal  S.  262  ff.  Nach  dem
Pr.  A.  G.  bleiben  folgende  Vorschriften  bestehen:  8§  125—128,  131,  133,  138—140
112—144,  148,  152,  153,  155,  456,  162—167,  169—174,  185,  186  1  8  A.  L.N.
Im  Uebrigen  kommen  hier  in  Betracht  8§  921,  922,  907,  909,  910  B.  G.B.

Die  am  1.  Jannar  1900  bestehenden  servitutartigen  Rechte  der  Anlieger
an  öffentlichen  Straßen  bleiben  bestehen,  vgl.  Art.  184,  187  E.  G.  z.  B.  G.  B.
löbel  in  Gruchot  Vd.  41  S.  4  ff.,  S.  46;  Goldmann-Lilienthal  S.  267,
268  Anm.  6.  ,

9)Vgl.§84119A.L.R.,fernerdieBestimmungfürdachbietbes
ehemaligen  Rheinischen  Rechtes  in  Art.  23,  24  A.  G.  B.  G.  B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  25