3.  Der  Nothweg.


1.  Der  Ein-386

  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  (58

Mit  Recht  ist  dieses  Rechtsverhältniß  als  Grunddienstbarkeitsverhältniß
  bezeichnet  worden.3)  Die  Eintragung  einer  diesem  Vehältniß
  entsprechenden  Belastung  im  Grundbuch  ist  zulässig.

3.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  dinglichen  Rechte  des  Nachbarn,
  daß  der  andere  Nachbar  die  Benutzung  seines  Grundstücks  zu
Herstellung  der  mit  einem  öffentlichen  Wege  erforderlichen  Verbin—
dungen  nach  Maßgabe  des  §  917  B.  G.B.  dulden  muß.  Dieses  Dienstbarkeitsverhältniß
  entsteht  ebenfalls  kraft  Gesetzes  ohne  Eintragung,
  doch  ist  dieselbe  an  sich  zulässig.  Unberührt  bleiben  nach
Art.  123  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
das  Recht  des  Nothwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines  Grundstück
mit  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn  gewähren.

4.  Nach  Preußischem  Recht  (§  12  Abs.  2  Preuß.  E.E.G.)  bedursten

tragungnichtder  Eintragung  nicht  die  gesetzlichen  Vorkaufsrechte  und  diejenigen  Gebedürfende


Rechte  nach
dem  Pr.  A.G.

brauchs=  und  Nutzungsrechte,  die  nach  §§  8,  152  des  allgem.  Berg-Ges
vom  24.  Juni  1865  im  Wege  des  Zwangsverfahrens  erworben  werden
können.  Diese  Vorschrift  ist  zwar  nach  Art.  89  Nr.  28  Preuß.  A.5,
z.  B.  G.  B.  aufgehoben  worden,  inhaltlich  ist  sie  aber  unter  Weglassug
des  zukünftig  fortfallenden  gesetzlichen  Vorkaufsrechts  des  Miteigenthümers
im  Art.  22  des  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.  wiedergegeben.

Zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  bedürfen  hiernach  der  Eintragung  nichtt")

a)  Das  in  dem  Falle  der  Enteignung  oder  der  Grundabtretung
zum  Zwecke  des  Bergbaubetriebes  bestehende  gesetzliche  Vorkaufsrecht
  (§  57  des  Preuß.  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni

1874  §  141  allgem.  Berg-Ges.).

b)  Die  bergrechtlichen  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte,  welche  nach
den  §§  8,  142  Allg.  Berg-Ges.  vom  24.  Juni  1865  im  Wege
des  Zwangsverfahrens  erworben  werden  können.

c)  Die  aus  der  Umwandlung  von  Reallasten  hervorgegangenen  ud
an  die  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  Domänen-*)

  So  Goldmann-Lilienthal  S.  274;  wegen  der  Ueberbau=  und
Nothwegsrente  s.  oben  S.  384.
«  4)  Das  auf  statutarischen  Bestimmungen  der  Ritterschaft  des  Herzogthuns
Bremen  beruhende  Vorkaufs=  und  Retraktsrecht  der  Agnaten  und  ritterschaftlichen
Erbstammgüter  muß  künstig  eingetragen  werden,  um  Wirksamkeit  gegen  Dritte
zu  haben.  Vgl.  Art.  61  E.  G.  z.  B.  G.  B.,  ferner  Ges.  vom  24.  Dezember  1872
Ges.  S.  1873  S.  2  und  Begründung  des  Entwurfs  eines  Pr.  A.  G.  1
B.  G.  B.  S.  35.