g  83  Die  der  Eintragung  nicht  bedürfenden  Rechte.  387

amortisationsrenten  haben  das  Privilegium  der  Staats—
steuern  und  bedürfen  der  Eintragung  nicht.  Der
Vermerk  der  Rentenpflichtigkeit  ist  nur  eine  Instruktion  und  die
Nichteintragung  derselben  berührt  die  Dinglichkeit  der  Rente
dritten  Besitzern  gegenüber  nicht.  Daran  ändert  der  Umstand
nichts,  daß  die  Renten  an  Stelle  einer  auf  privatrechtlichen
Titeln  beruhenden  Reallast  getreten  sind.“)  Ausnahmsweise
bedurften  dieselben  nach  bisherigem  Recht  für  Hannover  der
Eintragung.  Die  Löschung  einer  solchen  nicht  eintragungsbedürftigen
  Rente  kann  daher  auch  keinen  selbständigen  Tilgungsgrund
  dieser  Rechte  bilden,  sondern  verlautbart  nur  deren
Beendigung.  Nach  Preußischem  Recht  rückte  deshalb  auch  der
nachstehende  Realberechtigte  im  Range  vor.  )

Durch  Art.  114  E.G.z.  B.  G.B.  bleiben  diese  Vorschriften
aufrecht  erhalten,  soweit  nicht  an  Stelle  der  ergänzenden
Landesgesetze  das  B.  G.  B.  tritt.  In  Gemäßheit  des  §  889
B.  G.  B.  erlischt  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  nicht
dadurch,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Recht  oder
der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstücke  erwirbt.
Durch  Konfusion  geht  daher  die  Rente  in  Zukunft
nicht  mehr  unter.  Die  bisherigen  Vorschriften  über  diese
Renten  (§  12  Abs.  3  Pr.  E.E.G.)  werden  im  Art.  22  Nr.  3
A.G.  z.  B.  G.  B.  aufrecht  erhalten  unter  gleichzeitiger  Aufhebung
  der  für  Hannover  bestehenden  Ausnahme.

4)  Zu  denjenigen  Rechten,  welche  nach  den  gutsherrlichen  und
bäuerlichen  Regulirungsgesetzen  ohne  Eintragung  wirksam
bleiben  (Art.  113,  114  E.G.  z.  B.  G.B.)  gehören  ferner  die
Pfand=  und  Vorzugsrechte  an  den  ehemals  pflichtigen
Grundstücken,  welche  den  im  Bezirk  des  früheren  Appellationsgerichts
  Cassel  zur  Ablösung  von  Grundlasten  u.  s.  w.
erborgten  Darlehnen  der  Landeskreditkasse  eingeräumt  sind;)
ferner  in  den  vormals  bayrischen  Landestheilen  die  an  Stelle

—.

)  Vgl.  Ges.  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850
Ges.  S.  S.  12  88  18  Abf.  1,  64.

Vgl.  N.G.E.  Bd.  39  S.  239/240.

)  Val.  §  45  Ges.  über  das  Grundbuchwesen  im  Bezirk  des  Appellationszerichts
  Kassel  vom  29.  Mai  1873  Ges.  S.  S.  273.

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