1.  Die  Legaldefinition.


1)  Charakter
als  subjektiv
und  objektiv
dingliches
Recht.

388  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  W  84.

der  für  ablösbar  erklärten  Grundlasten  getretenen  Grundansprüche.“)


Zweiter  Abschnitt.
TDie  Vienstbarkeiten.
I.  Die  Grunddienstbarkeiten.)

§  84.  Begriff  und  Inhalt.

1.  Die  Legaldefinition  des  §  1018  lautet:

Ein  Grundstück  kaun  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
  eines  anderen  Grundstücks  in  der  Weise  belastet
werden,  daß  dieser  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen
benutzen  darf  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse
Handlungen  nicht  vorgenommen  werden  dürfen  oder  daß
die  Ausübung  eines  Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das  sich
aus  dem  Eigenthum  an  dem  belasteten  Grundstücke  dem
anderen  Grundstücke  gegenüber  ergiebt  (Grunddienstbarkeit).
Aus  dieser  Legaldefinition  ergeben  sich  folgende  Grundsätze:

a)  Die  Grunddienstbarkeit  ist  ein  subjektiv  und  objektiv  dingliches
Recht.  Sie  kann  nur  begründet  werden  zu  Gunsten  eines  bestimmten
  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstück  zur  besseren
Benutzung  des  ersteren.  Auch  zu  Gunsten  grundstücksgleicher  Rechte,  z.  B.
eines  Erbbaurechts,  selbständiger  Gerechtigkeiten  ist  deren  Bestellung  zugelassen.)
  Gegenstand  derselben  kann  auch  ein  Grundstückstheil  sein,
wenn  er  abgeschrieben  und  selbständig  gebucht  wird;  es  sei  denn,  daß
ohne  Abschreibung  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist  (§  6  R.G.B.O).

8)  Vgl.  S.  36  der  Begründung  des  Entwurfs  eines  Pr.  A.  G.  z.  B.  GB.
ferner  §  1  des  Ges.  vom  29.  Mai  1874  über  die  gerichtliche  Eintragung  von
Grundlasten  2c.  Ges.  S.  S.  185.  »»

1)Vgli§§1018—1029B.G.V.JohowEntw.11S.1200ff.,Mot.IlI
S.475ff.,Prot.HIS-286-290,308——321,327,IvS.240-—242,Kohler
Arch.f.ein«-PraxisBd.87S.157ff.,DernburgIJI§§162—180,EndemannIl§§98-—102,Eosack11§218,Matthia311§38",Enjteccc1«1·16-


  2.  Theil  Kap.  3,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §§  1018—1029  B.  G.  B.  Vgl.  Muster  Nr.  25  Th.  II  Abth.  2.

2)  Vgl.  Striethorst  Bd.  56  S.  44,  R.E.  VIII  S.  207.