984.  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  389

b)  Der  Zweck  der  Grunddienstbarkeiten  kann  daher  nur  in  Herbei-b)  Zweck.
führung  besserer  Benutzbarkeit  des  berechtigten  Grundstücks,
nicht  aber  in  dem  zufälligen  Bedürfniß  des  Eigenthümers  gelegen  sein;
derselbe  darf  nicht  auf  eine  bloße  individuelle  Liebhaberei  oder  Neigung
desselben  abzielen,  etwa  beispielsweise  darauf,  daß  die  Häuser  roth
angestrichen  werden  sollen.)  Es  muß  ein  Vortheil  des  herrschenden
Grundstücks  beabsichtigt  sein  (§  1019  B.  G.  B),  der  freilich  auch  in
einer  Annehmlichkeit  bestehen  kann,  z.  B.  darin,  daß  der  Fabrikant
seine  Fabrikarbeiter  auf  dem  benachbarten  Grundstücke  baden  lassen
darf.  Beim  Fehlen  dieser  begrifflichen  Voraussetzung  kann  auch  der
Grundbuchrichter  die  Eintragung  der  angeblichen  Grunddienstbarkeit
nicht  bewirken  und  wird  den  Antrag  ablehnen.  Der  gewährte  Vortheil
braucht  aber  keineswegs  ein  dauernder  oder  gesicherter  zu  sein,  ebensowenig
  ist  es  nothwendig,  daß  die  Grundstücke  benachbart  sein  müssen“).
Unvereinbar  mit  dem  durch  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  verfolgten
  Ziele  ist  die  Begründung  einer  solchen  an  einem  ideellen
Autheil  an  einem  Grundstücke  oder  zu  Gunsten  eines  solchen.

2.  Der  mögliche  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  kann  von  der  2.Der  Inhalt.
größten  Mannigfaltigkeit  sein.  Grunddienstbarkeiten  sind  nicht  nur
für  einen  landwirthschaftlichen,  sondern  auch  für  einen  industriellen
Zweck  des  herrschenden  Grundstücks  denkbar.)  Das  Gesetz  hat  den
Inhalt  nicht  bestimmt,  sondern  überläßt  seine  Begrenzung
dem  Begründungsakt  in  jedem  einzelnen  Falle.

3.  Die  Schranke  liegt  in  der  erwähnten  Zweckbestimmung.  3.  Schranken
Eine  Bindung  des  Eigenthümers  des  dienenden  Grundstücks  über  die=  desselben.
selbe  hinaus  ist  trotz  Vereinbarung  unverbindlich.  Die  im  bisherigen
  Rechte  als  Grunddienstbarkeit  vorkommende  Befugniß,  auf
dem  belasteten  Grundstücke  zum  Zweck  des  Verkaufes  Holz  zu  schlagen,
ist  künftig  unzulässig.  Der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks
würde  in  einem  solchen  Falle  die  Eintragung  eines  Widerspruchs  beantragen
  und  die  Grundbuchberichtigung  herbeiführen  können.  )

3:)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.  S.  173  ff.

1)  Es  ist  weder  causa  perpetua  noch  Vicinität  gefordert.  Durch  Art.  69
E.  G.  z.  B.  G.  B.  sind  die  Jagd=  und  Fischereiservituten  landesrechtlich  als  Grunddienstbarkeiten
  aufrecht  erhalten,  obgleich  sie  keinen  Vortheil  für  die  Benutzung
des  Grundstücks  selbst  bieten.

5)  Vgl.  Kohler  a.  a.  O.,  vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  324  für  das  bisherige  Recht.

")  Prot.  VI  S.  519,  520,  Enneccerus-Lehmann  S.  120.