390  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  (8  3.

Der  Inhalt  der  Grunddienstbarkeit  besteht  in  der  Duldungsoder
  Unterlassungspflicht  des  Besitzers  des  dienenden  Grundstücks.
  Nur  dieses,  nicht  die  Person  ist  der  Grundgerechtigkeit  unterworfen,
  deshalb  kann  sie  den  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstüchz
niemals  zu  einer  Leistung  verpflichten.  Gegenstand  der  Vereinbarung
kann  indessen  die  in  Ansehung  der  Unterhaltung  von  Dienstbarkeitsanlagen
  obliegende  Leistungspflicht  des  Eigenthümers
des  belasteten  Grundstücks  sein.  Mangels  besonderer  Vereinbarung
wird  angenommen,  daß  dieser,  denn  die  Grunddienstbarkeit  in  den
Rechte  besteht  auf  einer  baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks,
z.  B.  auf  einer  Tragemauner,  eine  bauliche  Anlage  zu  halten,)  die
erstere  zu  unterhalten  hat.  Auf  diese  Unterhaltungspflicht  finden  die
Vorschriften  über  die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.  Der
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  hoftet  also  auch  persönlich
die  nach  §  1021  B.  G.  B.  vereinbarte  Unterhaltungspflicht  bedarf
der  Eintragung  im  Grundbuch  des  belasteten  Grundstücke,
Andere  Leistungen  des  Eigenthümers  des  letzteren  in  Beziehung  uf
die  Grunddienstbarkeit  sind  nur  als  Reallasten  zu  erachten.)

Der  Juhalt  der  Grunddienstbarkeit  ist  weiter  insofern  beschränkt,  als
ihre  Ausübung  schonend  (civiliter)  geschehen  muß.  Daraus  folgt,  daß,
wenn  diese  durch  eine  Anlage  des  Berechtigten  vermittelt  wird,  die
Fürsorgepflicht  für  diese  dem  Eigenthümer  des  begünstigten  Grundstücks
obliegt.  Diese  Unterhaltungspflicht  kann  natürlich  nicht  nach  den
Vorschriften  über  Reallasten  behandelt  werden  (vgl.  §  1020  B.  G.),

Mit  dem  Grundsatz  einer  schonenden  Ausübung  hängt  es  zusammen,
daß  eine  dem  Berechtigten  unschädliche  Verlegung  des  Ausübungsorts
  unbedingt  zulässig  ist  und  durch  Rechtsgeschäft
weder  ausgeschlossen  noch  beschränkt  werden  kann,  vorausgesetzt,
  daß  die  Ausübung  nicht  auf  ein  neues  Grundstück  verlegt,
sondern  der  Wechsel  nur  innerhalb  desselben  Grundstücks  eintreten  soll.
Die  Kosten  der  Verlegung  hat  der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks
  zu  tragen  und  vorzuschießen  (§  1023  B.  G.B.).

Auf  diese  Weise  wird  der  gewillkürte  Inhalt  und  Umfang  der
Grunddienstbarkeit  durch  das  Bedürfniß  des  herrschenden  Grundstücks

à)  Servitus  oneris  ferendi,  tingi  immittendi.

6)  Vgl.  88  1020  S.  2,  1021,  1022  B.  G.  B.,  vgl.  ferner  Art.  116  E.  G.  z.
B.  G.  B.  und  über  die  Reallasten  88  1105  —1122  B.  G.B.;  vgl.  noch  R.  E.  Bd.  41
S.  316,  Bd.  43  S.  244.