g  8fs..  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  unb  Inhalt.  391

und  die  Fähigkeit  zur  Befriedigung  desselben  auf  Seiten  des  dienenden
begrenzt.

Es  fragt  sich  aber,  ob  das  bei  der  Bestellung  der  Grund—
dienstbarkeit  vorhandene  Bedürfniß  auch  für  alle  Zukunft  das  entscheidende
  bleibt,  oder  ob  das  dienende  Grundstück  auch  einem
erweiterten  Bedürfnisse  gerecht  werden  muß.  Wenn  die  Erweiterung
  eine  voraussehbare  Folge  veränderter  Zeit=  und  Wirthschaftsverhältnisse
  ist,  so—wird  man  die  Frage  bejahen,  insbesondere  wird
man  sich  in  diesem  Sinne  dann  entscheiden,  wenn  das  Bedürfniß  durch
Einverleibung  einer  benachbarten  Parzelle  oder  durch  Zertheilung  des
herrschenden  Grundstücks  herbeigeführt  worden  ist.)

4.  Die  Vortheile,  welche  nach  dem  Errichtungsakt  durch  das  4.  Theilung
dienende  Grundstück  dem  herrschenden  gewährt  werden  sollen,  können  der  Grundfür
  alle  einzelnen  räumlichen  Theile  desselben  oder  nur  für  gewisse  stücke.
Theile  oder  bauliche  Anlagen  bestimmt  sein,  z.  B.  kann  das  Bedürfniß
der  Bewässerung  nur  für  einen  räumlich  abgegrenzten  Grundstückstheil
bestehen.  Wird  das  herrschende  Grundstück  dann  getheilt,  so
erlischt  die  Grunddienstbarkeit  für  die  übrigen  Theile  kraft  Gesetzes,
ohne  daß  eine  Grundbuchberichtigung  durch  Löschung  zu

erfolgen  braucht;  zulässig  ist  dieselbe.  Fehlt  jene  Voraussetzung,  so
greift  der  Grundsatz  der  Untheilbarkeit  der  Servitut  ein;  die  Grunddienstbarkeit
  folgt  einem  jeden  der  neu  entstandenen  Grundstücke,  doch
ist  die  Ausübung  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  gestattet,  daß  sie  für
den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird  (vgl.  §  1025  B.  G.B.).10)

Durch  eine  Zertheilung  des  dienenden  Grundstücks  kann
an  sich  die  Grunddienstbarkeit  nicht  geändert  werden,  wenn  sie  aber  in
ihrer  Ausübung  innerhalb  eines  bestimmten  örtlichen  Bereiches  liegt,
dann  werden  die  Theile  außerhalb  des  letzteren  frei,  und  die  Grunddienstbarkeit
  wird  nicht  auf  die  Grundbuchblätter  der  davon  nicht
berihrten  Theilstücke  übertragen,  vielmehr  dürfen  diese  Parzellen
lastenfrei  ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  abgeschrieben
werden  kraft  Gesetzes  (5  1026  B.  G.B.).  Darin  liegt  eine  Aus-—.—



")  Vgl.  Johow  Begründung  II  S.  1227,  1229,  Dernburg  III  S.  469,
Gruchot  Bd.  39  S.  982,  Striethorst  Bd.  87  S.  198,  Bd.  98,  S.  54,  Dernburg
  Pr.  Pr.  Bd.  1  §  294,  Leske  S.  457.

10)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  999,  Bd.  32  S.  943,  Seufert
Archiv  Bd.  18  Nr.  18,  Bd.  28  Nr.  109,  vgl.  aber  Art.  115  E.G.  B.  G.  V.