5.  Rechtskollisionen.


392  Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  (§  84.

nahme  von  der  zur  dinglichen  Aenderung  nothwendigen  Voraussetzung
der  Willenseinigung  des  §  873  B.  G.  B.

5.  Konflikte  einer  Dienstbarkeitsberechtigung  mit  anderen  Rechten
an  demselben  Grundstück  können  leicht  eintreten.  Eine  solche  gollfin
giebt  es  zwischen  Eigenthümer  und  dem  Grunddienstbarkeitsberechtigten
freilich  nicht,  da  die  Grunddienstbarkeit  dem  Eigenthum  vorgeht.  Bei
dinglichen  Rechten  untereinander  ist  das  Rangverhältniß  (s.  oben  S.  198,
161  ff.)  maßgebend.

Wenn  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen  Grunddienstbarkeit
  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke  dergestalt
  zusammentrifft,  daß  die  gegenseitigen  Rechte  nebenein  ander
nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden  können,  so  nuß
unter  der  Voraussetzung  eines  gleichen  Ranges  dieser  #  Rechte  eine
wechselseitige  Beschränkung  derselben  eintreten.  Einem  jeden
Berechtigten  ist  die  Möglichkeit  gegeben,  im  Prozeßwege  eine  augemessene
  Regelung  durchzusetzen.  Der  Richter  erhält  durch
§  1024  B.  G.  B.  die  Ermächtigung,  nach  billigem  Ermessen
eine  die  Interessen  aller  Berechtigten  berücksichtigende  Regelung
  der  Ausübung  anzuordnen,  sei  es  beispielsweise,  daß  er
für  die  Ausübung  ein  räumliches  oder  zeitliches  Maß  setzt,  sei  es,
wenn  dieses  nicht  angängig  ist,  daß  er  den  einen  Theil  zur  Leistung  einer
billigen  Entschädigung  an  den  anderen  gegen  Aufgabe  des  Rechtes  des
Letzteren  verurtheilt.  Der  Anspruch  ist  unverjährbar,  wenn  er  auf  einem
eingetragenen  Rechte  beruht  (§  902  B.  G.B.;  vgl.  R.E.  Bd.  31  S.  178).

6.  Der  Wort=  6.  Die  hier  einschlägigen  Bestimmungen  des  B.  G.  B.  lauten:

laut  des
Gesetzes.

§  1019.  Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer
Belastung  bestehen,  die  für  die  Benutzung  des  Grundstücks
des  Berechtigten  Vortheil  bietet.  Ueber  das  sich  hieraus
ergebende  Maß  hinaus  kann  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit
nicht  erstreckt  werden.

§  1020.  Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
hat  der  Berechtigte  das  Interesse  des  Eigenthümers  des
belasteten  Grundstücks  thunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur
Ausübung  der  Dienstbarkeit  auf  dem  belasteten  Grundstück
  eine  Anlage,  so  hat  er  sie  in  ordnungsmäßjgem
Zustande  zu  erhalten,  soweit  das  Interesse  des  Eigenthümers
  es  erfordert.

§  1021.  Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit
eine  Anlage  auf  dem  belasteten  Grundstücke,  so  kann  be-