Grunddienstbarkeiten:  Begriff  und  Inhalt.  393

stimmt  werden,  daß  der  Eigenthümer  dieses  Grundstücks
die  Anlage  zu  unterhalten  hat,  soweit  das  Interesse  des
Berechtigten  es  erfordert.  Steht  dem  Eigenthümer  das
Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage  zu,  so  kann  bestimumt
werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage  zu  unterhalten
hat,  soweit  es  für  das  Bennutzungsrecht  des  Eigenthümers.
erforderlich  ist.

Auf  eine-  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften
  über  die  Reallasten  entsprechende  Anwendung.

§  1022.  Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,
auf  einer  baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks
eine  bauliche  Anlage  zu  halten,  so  hat,  wenn  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grund-=stücks
  seine  Anlage  zu  unterhalten,  soweit  das  Jnteresse
des  Berechtigten  es  erfordert.  Die  Vorschrift  des  §  1021
Absatz  2  gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.

§  1023.  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer
Grunddienstbarkeit  auf  einen  Theil  des  belasteten  Grundstücks,
  so  kann  der  Eigenthümer  die  Verlegung  der  Ausübung
  auf  eine  andere,  für  den  Berechtigten  ebenso  geeignete
Stelle  verlangen,  wenn  die  Ausübung  an  der  bisherigen
Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten  der
Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.  Dies  gilt
auch  dann,  wenn  der  Theil  des  Grundstücks,  auf  den  sich
die  Ausübung  beschränkt,  durch  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

§  1024.  Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen
Grunddienstbarkeit  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an
dem  Grundstück  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  nebeneinander
  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden
können,  und  haben  die  Rechte  gleichen  Rang,  so  kann  jeder
Berechtigte  eine  den  Interessen  aller  Berechtigten  nach
billigem  Ermessen  entsprechende  Regelung  der  Ausübung
verlangen.

§  1025.  Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,
so  besteht  die  Grunddienstbarkeit  für  die  einzelnen  Theile
fort;  die  Ausübung  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise
zulässig,  daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grund-