394  Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  (§#  85.

stücks  nicht  beschwerlicher  wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit
nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,  so  erlischt  sie  für  die
übrigen  Theile.

§  1026.  Wird  das  belastete  Grundstück  getheilt,  so
werden,  wenn  die  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  auf
einen  bestimmten  Theil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt
  ist,  die  Theile,  welche  außerhalb  des  Bereichs  der
Ausübung  liegen,  von  der  Dienstbarkeit  frei.

§  85.  gegründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.

1.  Entstehung  1.  Die  Begründung  der  Grunddienstbarkeiten  durch  Rechtsgeschäft
der  Grund=  folgt  den  allgemeinen  Regeln  über  den  Erwerb  von  Rechten  an  Grunddienstbar-




stücken  (5  873ff.  B.  G.  B.).  Sie  erfordert  demnach  din  gliche  Einigung
der  beiden  Grundstückseigenthümer  und  die  Eintragung  der
Belastung  auf  dem  Grundbuchblatt  des  belasteten  Grundstücks
Abtheilung  II.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  des  herrschenden  Grundstücks  bezu.
eines  Realberechtigten  an  demselben  ist  es  auch  auf  dessen  Grundbuchblatt
  als  Bestandtheil  und  zwar  nach  Preuß.  Recht  im  Bestandsverzeichniß
  II  zu  vermerken  (vgl.  oben  S.  56).  Wenn  die  Grundgerechtigkeit

  geändert  oder  im  Buche  des  dienenden  Grundstücks  gelöscht

wird,  muß  in  dem  des  herrschenden  von  Amtswegen  ein  Berichtigungsvermerk
  angenommen  werden.)

In  dieser  Weise  erfolgt  die  Bestellung  auch  dann,  wenn  Jemand
zwei  Grundstücke  eigenthümlich  besitzt,  deren  eines  das  andere  durch
eine  Anlage  oder  Vorrichtung  belästigt  und  das  Eigenthum  eines
dieser  Grundstücke  auf  eine  andere  Person  übergeht  bezw.  beide  Grundstücke
verschiedene  Personen  zu  neuen  Eigenthümern  erhalten,  ohne  daß  die
Anlage  oder  Vorrichtung  beseitigt  ist.  Es  muß  also  die  Grunddienstbarkeit
  im  Grundbuchblatte  des  dienenden  Grundstücks  eingetragen
werden.  Die  dingliche  Einigung  wird  hierbei  in  dem  Kau-vertrage
mit  erfolgen  können.  Der  obligatorische  Vertrag  zur  Bestellung
der  Dienstbarkeit  ist  formlos  (vgl.  R.E.  Bd.  42  S.  158).

Legitimirte)  zur  Begründung  einer  Grunddienstbarkeit  ist  nicht
nur  der  Eigenthümer,  sondern  auch  der  Erbbauberechtigte  oder

1)  Vgl.  §  8  R.G.B.O.,  §  96  B.  G.  B.
2)  Vgl.  noch  R.E.  Bd.  39  S.  181.