g  85.  Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  395

der  Eigenthümer  einer  selbständigen  Gerechtigkeit.  Dem
Nießbraucher  wird  eine  solche  Befugniß  nicht  eingeräumt.

Als  Begründungsakt  sind  in  Zukunft  nicht  mehr  Gesetz  oder

Esitzung  )  anzusehen.  Auch  die  letztwillige  Verfügung  gewährt  nur
einen  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  durch  die
Frben.
8  An  dem  eigenen  Grundstücke  kann  zwar  eine  Grunddienst—
barkeit  bestehen  in  Folge  des  Grundsatzes,  daß  durch  Konfusion
dingliche  Rechte  nicht  erlöschen  (S  889  B.  G.B),  doch  kann  der
Eigenchüner  nicht  etwa,  wie  bei  der  Grundschuld,  für  sich  selbst  eine
Raalservitut  ins  Leben  rufen,  da  §  181  B.  G.  B.  das  Kontrahiren
mit  sich  selbst  in  der  Regel  nicht  gestattet.)

Die  Grunddienstbarkeit  kann  auch  im  Wege  der  Tabularersitzung
zur  Entstehung  gelangen  (vgl.  S.  oben  S.  244).  ·

2.  Die  Grunddienstbarkeiten  werden  aufgehoben:  2.Beendigung

a)  Durch  rechtsgeschäftliche  Aufhebung.
Diese  ist  den  allgemeinen  Vorschriften  entsprechend  abhängig  iten.

von  der  Verzichtserklärung  und  der  Eintragung  derselben  ô  Rechtsin
  Form  der  Löschung  im  Grundbuch  (vgl.  §  875  B.  G.B.).  geschäftliche
Der  formgerechte  Löschungsantrag  des  Eigenthümers  des  Aufhebung.
berechtigten  Grundstücks  genügt:  bei  Einreichung  seiner
formgerechten  Löschungsbewilligung  bedarf  der  Antrag
keiner  Beglaubigung  (§5  13,  19,  29,  30  R.G.B.O..

Durch  Konfusion  geht  die  Grunddienstbarkeit  nicht  unter
(§  889  B.  G.  B.,  oben  S.  191).

Durch  eine  Aufhebung  sich  als  Bestandtheile  des  herrschenden
Grundstücks  charakterisirender  Gerechtsame  kann  dessen  Werth
verringert  und  können  die  Realberechtigten,  wie  Nießbraucher,
Hypothekare  in  ihren  Rechten  geschmälert  werden.  Deshalb  ist
der  Regel  nach  deren  Zustimmung  zur  Rechtsaufhebung
der  Grunddienstbarkeiten  nothwendig.  Dieselbe  erfolgt  durch
Erklärung  dem  Grundbuchamt  oder  dem  durch  die  Löschung
zu  Begünstigenden  gegenüber  (5  876  B.  G.  B.).  Dies  ist  aber
nur  ein  materiellrechtliches  Erforderniß;  in  formell  grundbuchrechtlicher
  Beziehung  hat  das  Grundbuchamt  eine
formgerechte  Zustimmung  der  Realinteressenten  nur  dann

——

Die  sog.  Legalservituten  werden  nach  B.  G.B.  nicht  als  Dienstbarkeiten
angesehen,  vgl.  855  903—924  B.  G.B.  oben  S.  385,  R.E.  Bd.  31  S.  343.
)  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  39  S.  237.