b)  Durch  Verjährung.


c)  Durch  Eintritt
  der  Resolutiobe-

  und
Ablauf  des
Endtermins.

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Begründung  und  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeiten.  (8  85

zu  verlangen,  wenn  nach  §  21  R.G.B.O.  das  Grundbuchblat
des  herrschenden  Grundstücks  einen  Vermerk  über  die  Grunddienstbarkeit
  enthält.  Dies  ersieht  die  Behörde  aus  der
Eintragungsformel  auf  dem  belasteten  Grundstück.

Es  giebt  aber  viele  Grunddienstbarkeiten  (z.  B.  ein  Traufrecht),
  deren  Aufhebung  auf  den  Verkaufswerth  des  herrschenden
Grundstücks  keinen  Einfluß  ausübt,  sodaß  die  Rechte  der
Realinteressenten  nicht  berührt  werden.  In  solchem  Falle  bedarf
  es  deren  Zustimmung  nicht.

Durch  landesgesetzliche  Vorbehalte  sind  Mittel  gewährt,
die  Zustimmung  eines  Realgläubigers  überhaupt  entbehrlich
zu  machen.)

b)  Durch  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Beseitigung  einer  die
Grunddienstbarkeit  beeinträchtigenden  Anlage  erlischt
dieselbe  ohne  Verzichtserklärung  und  Löschung,  soweit  der
Bestand  der  Anlage  mit  der  Dienstbarkeit  in  Widerspruch
steht.  Der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  gewährt
in  diesem  Falle  dem  neuen  Erwerber  des  herrschenden  Grundstücks
  keinen  Schutz,  denn  die  Verjährung  wirkt  auch  gegen
eine  eingetragene  Grunddienstbarkeit.  Dies  bestimmt:
§  1028.  Ist  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,

durch  welche  die  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird,

errichtet  worden,  so  unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten
auf  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  der  Verjährung,  auch
wenn  die  Dienstbarkeit  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Mit
der  Verjährung  des  Anspruchs  erlischt  die  Dienstbarkeit,
soweit  der  Bestand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch
stcht.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  keine  Anwendung.

Ist  die  Grunddienstbarkeit  im  Grundbuch  versehentlich
gelöscht  worden,  kann  deren  Untergang  durch  Tabularversitzung
  eintreten.)

c)  Durch  Eintritt  der  Bedingung  oder  des  Endtermins,  welche
der  Begründung  der  Grunddienstbarkeit  beigefügt  waren.
Die  Löschung  im  Grundbuch  ist  hier  kein  Aufhebungsmoment,
sondern  dient  nur  zur  Berichtigung  desselben.

5)  Vgl.  über  Unschädlichkeitszeugniß  Art.  120  E.G.  B.  G.  B.  Nr.  2  Art.  19,

20  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.  B.,  Ges.  über  Rentengüter  v.  27.  Juni  1890  §  1  Abs.  5.

6)  Vgl.  das  Nähere  oben  S.  241,  vgl.  noch  R.E.  Bd.  32  S.  188.