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d)  Durch  Untergang  des  herrschenden  oder  dienenden  Grund-ch  Durch
stücks.)  Untergang
e)  Andere  Aufhebungsgründe  gehören  theils  dem  Zwangs-  N—nr
versteigerungsverfahren,  theils  dem  vorbehaltenen  Landesrecht  «
an.  Für  Preußen  kommen  das  Enteignungsgesetz,  die
Gesetze  über  Ablösung  gegen  Entschädigung  im  Interesse  der

Landeskultur  in  Betracht.5)

§  86.  Schutz  der  Grunddienstbarkeiten.

1.  Nach  §  1027  B.  G.  B.  stehen  dem  Berechtigten  wegen  Be-  .  Petitorische
einträchtigung  der  Grunddienstbarkeit  die  im  §  1004  B.  G.  B.  be-Klage.
stimmten  Rechte  zu,  d.  h.  die  Negatorienklage  in  analoger  Anwendung
  s.  oben  S.  352.

Kläger  ist  der  Grunddienstbarkeitsberechtigte,  d.  h.  der  Eigenthümer
  des  herrschenden  Grundstücks  —  beim  Miteigenthum  ist  jeder
Miteigenthümer  zur  Klage  berechtigt  —  der  Erbbauberechtigte,  der
Nießbraucher,  aber  nicht  der  bloße  Besitzer.

Beklagter  ist  Jeder,  der  das  Recht  beeinträchtigt.  Die  Beeinträchtigung
  kann  auch  in  einer  Vorenthaltung  oder  Entziehung  des
belasteten  Grundstücks  bestehen,  auch  in  einem  Bestreiten  des  Rechtes  selbst.

Zum  Klagegrund  gehört  der  Nachweis  der  Grunddienstbarkeit,
welcher  durch  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch  geführt  werden  kann.

Gegenstand  der  Klage  ist  die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
bezw.  die  Wiederherstellung  von  geschädigten  Anlagen  oder  bei  Besorgung
  weiterer  Beeinträchtigung  Verbot  fernerer  Störung  bei  Vermeidung
  einer  fiskalischen  Strafe.  Soweit  in  der  Beeinträchtigung
eine  Vorenthaltung  oder  Entziehung  des  belasteten  Grundstücks  liegt,
enthält  sie  auch  die  Funktionen  der  actio  confessoria  und  kann  auf

Anerkennung  der  Grunddienstbarkeit  abzielen  (Feststellungsklage).)
2.  Einen  Rechtsbesitz  giebt  es  nach  B.  G.  B.  nicht,  wohl  aber?  Possesso-—
  rische  Klage.
)  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  164.
9  Vgl.  §  52  Zw.G.  v.  24.  März  1897;  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
v.  7.  Juni  1824,  Ablösungsgesetz  v.  2.  März  1850,  Bekanntmachung  des  Textes
des  Ges.  betr.  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungsangelegenheiten,  in  der
vom  1.  Januar  1900  ab  geltenden  Fassung;  vom  10.  Oktober  1899  G.  S.  S.  403.
vgl.  noch  Art.  19  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.
)  Nach  Dernburg  III  S.  488  ist  auch  der  bloße  Besitzer,  z.  B.  Miether,
Pächter,  klageberechtigt.
»)  8  256  C.  P.O.,  vgl.  R.E.  Bd.  32  S.  414  Enneccerus-Lehmann
S.  122,  Leske  S.  459.