398  Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  (6  Sl.

einen  quasipossessorischen  Schutz  nach  §  1029  B.  G.B.  unter  folgenden
Voraussetzungen:

a)  Die  Grunddienstbarkeit  muß  im  Grundbuch  eingetragen
  sein.  Ihre  Löschung,  wenn  auch  zur  Ungebühr,
schließt  den  quasipossessorischen  Schutz  aus,  mag  auch  die
fortdauernde  Ausübung  erkennbar  sein.

b)  Der  Klageberechtigte  muß  Besitzer  desjenigen  Grundstücks
sein,  zu  dessen  Gunsten  die  Grunddienstbarkeit  eingetragen  ist.

c)  Es  muß  mindestens  einmal  innerhalb  des  Jahres  vor  der
verletzenden  Handlung  die  Dienstbarkeit  ausgeübt  worden
sein.  Dies  genügt  aber,  da  das  Grundbuch  die  Existenz  der
Grunddienstbarkeit  ergiebt.

d)  Der  Nachweis  der  Hinderung  oder  Stbrung  der  Ausübung
muß  erbracht  werden.

Neben  den  Besitzklagen  der  §§  861  ff.  B.  G.B.  steht  dem  Besitzer

auch  das  Selbsthülferecht  des  §  859  B.  G.B.  zur  Seite.
«  §  1027.  Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt,  so
stehen  dem  Berechtigten  die  im  §  1004  bestimmten  Rechte  zu.
§  1029.  Wird  der  Besitzer  eines  Grundstücks  in  der

Ausübung  einer  für  den  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragenen
  Grunddienstbarkeit  gestört,  so  finden  die  für
den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Auwendung,
  soweit  die  Dienstbarkeit  innerhalb  eines  Jahres
vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt
worden  ist.

§  87.  NAebergangsbestimmungen.

Bezüglich  der  Ueberführung  der  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
in  das  neue  Recht  müssen  zwei  Zeitpunkte  auseinander  gehalten  werden,
einmal  derjenige,  in  welchem  das  B.  G.  B.  in  Kraft  tritt  und  zweitens
dersenige,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  6
ergiebt  sich  hiernach  Folgendes:

1.  Auf  die  am  1.  Januar  1900  bestehenden  Grunddienstbarkeiten
finden  die  §§  1020—1028.  B.  G.  B.  mit  diesem  Zeitpunkt
sofortige  Anwendung  (Art.  184  a.  E.  E.G.  z.  B.  G.B.1
Namentlich  kann  die  sofortige  Geltung  der  §§  1024,  1028  B.  G.V.
(oben  S.  392,  396)  von  einschneidender  Bedeutung  sein..)

—
.·.—.—

Vgl.  Habicht  S.  320/321.