g  87.  Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  399

2.  Mit  dem  1.  Januar  1900  gilt  für  den  Schutz  der  Ausübung
einer  Grunddienstbarkeit,  welche  in  diesem  Zeitpunkt  bereits  im
Grundbuch  bezw.  in  einem  über  das  Grundstück  geführten  Ge—
richtsbuche  eingetragen  ist,  die  Vorschrift  des  §  1029  B.  G.  B.
Danach  wird  der  Besitzer  des  Grundstücks  unter  entsprechender
Anwendung  der  für  den  Schutz  des  Sachbesitzes  geltenden
Bestimmungen,  so  weit  die  Dienstbarkeit  innerhalb  eines  Jahres
vor  der  Störung,  sei  es  auch  nur  einmal,  ausgeübt  worden  ist,
geschützt  (ogl.  Art.  28  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.).

Ist  die  Grunddienstbarkeit  am  1.  Januar  1900  aber
nicht  eingetragen,  dann  finden  die  Vorschriften  des  Art.  191
Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  Anwendung.  Hiernach  wird  einer  nicht
eingetragenen  und  der  Eintragung  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit
  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  auch  nicht  bedürfenden
  Grunddienstbarkeit,  wenn  mit  ihr  das  Halten  einer  dauernden
  Anlage  verbunden  ist,  der  Besitzschutz  des  B.  G.  B.  in  entsprechender
  Weise  gewährt  (Art.  128,  187  E.G.  z.  B.  G.  B.).
Ist  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  damit  nicht  verbunden,
so  setzt  der  Besitzschutz  voraus,  daß  die  Grunddienstbarkeit  in
jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung  mindestens  einmal
ausgeübt  worden  ist  (vglI.  Art.  191  Abs.  2  letzter  Satz  E.G.
B.  G.  B).  Hier  ist  bemerkenswerth  die  Geltung  des  neuen
Gesetzes  für  eine  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  für  das
belastete  Grundstück  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist.

Für  Grunddienstbarkeiten,  die  vor  dem  eben  erwähnten
Zeitpunkt,  aber  nach  dem  1.  Januar  1900  begründet  werden,
finden  die  neuen  Vorschriften  über  den  Besitzschutz  ebenfalls
Anwendung.)

3.  Für  die  Begründung  und  Aufhebung  einer  Grunddienstbarkeit
an  einem  nicht  eingetragenen  und  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke
  ermächtigt  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  Laudesgesetzgebung
zu  Sondervorschriften.  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen
Gebrauch  gemacht,  es  bewendet  bei  dem  Grundsatz  d.  8  873  B.  G.  B.
(vgl.  Begr.  zu  Art.  26  Pr.  A.G.  B.G.  B.  S.  39,  s.  oben  S.  40).

4.  Die  in  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist,  bestehenden  Grunddienstbarkeiten  behalten  ihre  dingliche

—

2)  Vgl.  Begründung  z.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  42,  vgl.  Art.  189  Abs.  1