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Grunddienstbarkeiten:  Uebergangsbestimmungen.  (8  .

Wirkung  auch  ohne  Eintragung,  jedoch  hat  letztere  zu  erfolgen,
wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Eigenthümer  des
belasteten  Grundstücks  verlangt  wird.  Die  Kostenlast  und  Vorschußpflicht
  trifft  den  Fordernden  (Art.  187  Abs.  1  E.G.  z.  B.  G.  B..)

Im  Einzelnen  gestaltet  sich  das  Verfahren  folgendermaßen:

a)  Verlangt  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  die

Eintragung,  so  genügt  sein  entsprechender  formgerechter  Eitragungsantrag
  für  den  Grundbuchrichter;  der  Antrag  erseht
seine  Eintragungsbewilligung  (vgl.  88  13,  19,  29,  30
R.G.B.O.).  Um  Streit  über  Inhalt  und  Umfang  des  einzutragenden
  Rechtes  zu  vermeiden,  kann  er  die  Bewilligung
des  Berechtigten  ev.  durch  Feststellungsklage  erzwingen,  ohne
Nachweis  der  Voraussetzungen  des  §  256  C.P.O.

b)  Der  Berechtigte  bedarf  zur  Eintragung  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung

  des  Eigenthümers  und  derjenigen  Realinteressenten,
  denen  gegenüber  er  den  Vorrang  seines  Rechtes
eingetragen  wissen  will.  Bei  etwaiger  Weigerung  kann  der
Klageweg  beschritten  werden,  doch  ist  zu  beachten,  daß  die
Kosten  des  Rechtsstreits  andere  sind  als  die  von  dem  Berechtigten
  zu  tragenden  Kosten  der  Beurkundung  und  Eintragung.

)  Die  Realinteressenten,  deren  Zustimmung  nach  §  876  S.  2

B.  G.B.  zur  Aufhebung  der  Grunddienstbarkeit  erforderlich  sein
würde,  wie  Nießbraucher,  Vorkaufs-,  Reallastberechtigte,  aber
auch  Nacherben,  Lehns=  und  Fideikommißanwärter  können  nach
88  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  ein  Interesse  daran  haben,  daß  die
Grunddienstbarkeit  als  Bestandtheil  des  herrschenden  Grundstücks
  im  Grundbuch  vermerkt  werde,  weil  sonst  gemäß  §  21
R.G.B.O.  ohne  ihre  Zustimmung  die  auf  dem  belasteten
Grundstücke  eingetragene  Grunddienstbarkeit  gelöscht  werden
darf.  Ihnen  hat  daher  das  Recht  auf  Bewirkung  der  Eitragung
  durch  den  Eigenthümer  des  herrschenden  Grundstücks
eingeräumt  werden  müssen.

5.  Bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  also  noch  nach

dem  1.  Januar  1900,  ist  der  Erwerb  von  Grunddienstbarkeiten
nach  dem  bisherigen  Recht  geregelt.  Zu  beachten  ist  aber,  daß

2  Von  dem  im  Abs.  2  Art.  187  E.G.  z.  B.  G.  B.  getroffenen  landesgesetzlichen

  Vorbehalt  bezüglich  des  Eintragungszwanges  der  bestehenden  Gumddienstbarkeiten
  hat  Preußen  keinen  Gebrauch  gemacht.