402  Begriff  und  Gegenstand  des  Nießbrauchs  im  Allgemeinen.  (8  80

2.  Gegenstand.  2.  Gegenstand  des  Nießbrauchs  können  nach  B.  G.  B.  Sachen
und  Rechte,  auch  der  Antheil  eines  Miteigenthümers  sein.
Demnach  sind  Objekte  desselben  Grundstücks  wie  bewegliche  Sachen,
Einzelrechte  wie  Vermögensganze  (8§  1066,  1068,  1073,  1074,  1080,
1081,  1085  B.  G.  B.).  Es  fallen  aber  in  Zukunft  nicht  mehr  unter
den  Begriff  des  Nießbrauchs  das  gesetzliche  ehemännliche  und
elterliche  Nutzungsrecht.)  Dieses  Recht  bezeichnet  das  B.  G.V.
als  Nutznießung  (88  1383,  1649  B.  G.B.).

Unberührt  bleibt  nach  Art.  80  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  der  Nießbrauch
  des  Pfarrers  am  Pfarrgute  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  A.  L.  R.  §  778  II  11  über  das  Pfründerecht.)

Der  Nießbrauch  selbst  kann  nicht  Gegenstand  des  Nießbrauchs
sein,  denn  nach  §  1069  B.  G.B.  erfolgt  die  Bestellung  des  Niefbrauchs
  an  einem  Rechte  nach  den  für  die  Uebertragung  des  Rechts
geltenden  Vorschriften.  Da  aber  der  Nießbrauch  weder  vererblich  noch
übertragbar  ist,  vielmehr  nur  seine  Ausübung  einem  Anderen  überlassen
werden  kann  (§  1059  B.  G.  B.),  so  mangelt  ihm  die  Eigenschatt,
Objekt  des  Nießbrauchs  sein  zu  können  (Prot.  III  S.  414).

Was  den  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  betrifft,  so  erstreckt
sich  das  Recht  nicht  nur  auf  das  Grundstück  selbst,  sondern  auf  alle
seine  wesentlichen  und  nicht  wesentlichen  Bestandtheile  und,  wie  §  1031
B.  G.  B.  zur  Hebung  von  Zweifeln  ausdrücklich  hervorhebt,  auch  auf
das  Zubehör  des  Grundstücks,  in  den  für  den  Erwerb  des  Eigenthums
  gezogenen  Grenzen.")  Dies  bestimmt:

§  1031.  Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstick
erlangt  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre
  nach  den  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden
Vorschriften  des  §  926.
Dagegen  erstreckt  sich  der  Nießbrauch  nicht  ohne  Weiteres  auf
eine  nach  Begründung  desselben  zugeschriebene  Parzelle  bezw.  auf  ein
mit  dem  Nießbrauch  jsgrundstück  vereinigtes  anderes  Grundstück.5)

)  8§  1363  ff.,  1649  ff.  B.  G.  B.,  Art.  263  E.G.  B.  G.  B.

*)  Vgl.  darüber  Dernburg  In  §  182  S.  506;  insoweit  als  das  A.  LR.
innerhalb  dieser  Materie  über  die  Nutzung  des  Pfarrers  am  Pfarrvermögen  auf
das  Nießbrauchrecht  des  Landrechts  ergänzend  hinwies,  tritt  in  Zukunft  subsidir
das  B.  G.  B.  an  dessen  Stelle;  so  mit  Recht  Leske  S.  462,  Siméon  S.  6,
Cosack  S.  180,  abweichend  Dernburg  a.  a.  O.  Nr.  2.

)  Vgl.  §  926  B.  G.B.  und  oben  S.  286  f.

5)  §  1131  B.  G.B.,  Biermann  Anm.  zu  §  1030  S.  142;  a.  A.  Dernburg
  S.  510.