890.]  Begründung  des  Nießbrauchsrechts  an  einem  Grundstücke.  403

g  90.  Begründung  des  Nießbrauchsrechts  an  einem  Grundstücke.

1.  Nach  Preußischem  Recht  verlangte  das  Nießbrauchsrecht  an  1.  der  dingeinem
  Grundstücke  zu  seiner  Entstehung  nicht  die  Eintragung.  Die  liche  Vertrag.
selbe  war  bei  rechtsgeschäftlichem  Erwerb  nur  zur  Wirksamkeit  gegen
Dritte  nothwendig  (8  12  Abs.  1  Preuß.  E.  E.  G.).

Nach  dem  Rechte  des  B.  G.B.  scheidet  von  den  landrechtlichen
Entstehungsgründen  aus:  der  gesetzliche,  der  auf  letztwilliger  Verfügung
oder  auf  Ersitzung  beruhende,  und  der  in  gewissen,  dem  Familienrecht
augehörigen  Fällen  eintretende  gesetzliche  Nießbrauch.1)  Der  in  einer
leztwilligen  Verfügung  sich  gründende  Nießbrauch  giebt  nur  einen
persönlichen  Anspruch  auf  seine  Bestellung  gegen  den  Beschwerten
2174  B.  G.  B.).  Die  Bestellung  selbst  folgt  den  sachenrechtlichen
Regeln  der  rechtsgeschäftlichen  Begründung  von  Rechten  an  Grundstücken
  (55  873  ff.,  vgl.  oben  S.  113  f.,  175  f.).

Die  Ersitzung  des  Nießbrauchs  kann  nur  noch  in  Gestalt  der
Tabularersitzung,  wie  sie  oben  im  §  47  des  Näheren  dargestellt
ist,  stattfinden  (§§  1033,  900  Abs.  2  B.  G.  B.).  Die  praktische  Bedeutung
  dieser  Erwerbsart  ist  eine  sehr  geringe.

Der  rechtsgeschäftliche  Erwerb  hat  in  Gemäßheit  der  §  873  ff.
zur  Voraussetzung:  die  dingliche  Einigung  und  die  Eintragung
im  Grundbuch.  Die  aus  diesen  Voraussetzungen  sich  ergebenden
Folgen  sind  die  im  §  37  besprochenen.

Geht  der  Anspruch  auf  Bestellung  eines  Nießbrauchs  am  ganzen
Vermögen  eines  Anderen  und  befindet  sich  darin  ein  Grundstück,  so
sind  für  die  Erlangung  des  Nießbrauchs  an  demselben  dieselben  Rechsalte
  geboten  (§  1085  B.  G.B.,  s.  unten  S.  423).

2.  Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  allgemeinen,  formellen  2.  die  Ein-Voraussetzungen
  jeder  grundbuchrechtlichen  Eintragung  vorhanden  sind,)  tragung  im
vird  der  Nießbrauch  auf  dem  Grundbuchblatte  des  belasteten  Grundbuc.
Grundstücks  eingetragen  und  zwar  genügt  die  Bezeichnung  „Nießbrauch“.
  Die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  zur
näheren  Feststellung  seines  Inhalts  ist  durch  die  allgemeine  Vorschrift
des  §  50  R.G.B.O.  und  §  874  B.  G.B.  vorgesehen.  Wird  der  Nießbrauch
  für  mehrere  Berechtigte  eingetragen,  so  ist  nach  §  48  R.  G.  B.  O.
das  maßgebende  Rechtsverhältniß  zu  bezeichnen.

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)  Vgl.  oben  S.  395.
*)  Vgl.  oben  S.  113  f.,  aber  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.

—.  z

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