404  Rechte  des  Nießbrauchers.  (89.

1.  Besitzrecht.

§  91.  Rechte  des  Nießbrauchers.

1.  Nach  8  1036  Abs.  1  B.  G.  B.  ist  der  Nießbraucher  zum  Best
des  Grundstücks  berechtigt,  er  ist  unmittelbarer  Besitzer.

2.  Nutzungs-s  2.  Begriffsmäßig  kann  der  Nießbrauchsberechtigte  alle  diejenigen

recht.

3.  Die  einzelnen

Nutzungen.

Vortheile  aus  dem  Grundstück  ziehen,  welche  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft
  unter  Aufrechterhaltung  des  wirthschaftlichen  Bestandes  des  Gutes
möglich  sind  (salva  rerum  substantia,  §  1036  B.  G.  B.).  Deshalb
ist  er  auch  nicht  berechtigt,  das  Grundstück  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern,  z.  B.  darf  er  nicht  ein  Landhaus  in  einen  Speicher  oder
in  eine  Fabrik  umwandeln,  wohl  aber,  wenn  dadurch  die  wirthschaftliche
  Bestimmung  des  Grundstücks  nicht  wesentlich  verändert  wird,  neie
Anlagen  errichten.  Das  Gesetz  führt  als  Beispiele  solche  zur  Gewinnung
von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel  und  Torf  an  (§  1037
Abs.  2  B.  G.  B.).

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  entstehen  leicht
Zweifel  über  die  Grenze  der  Nutzungsbefugniß;  namentlich  kann  die
Frage,  ob  und  wie  weit  Holz  vom  Stamme  zu  nehmen  gestattet  ist,
nur  unter  Zugrundelegung  der  Regeln  der  Forstwirthschaft  beantwortet
werden.:)  Die  durch  die  besondere  Eigenschaft  eines  Grundstücks  gebotenen
  Wirthschaftsregeln  hat  der  Nießbraucher  im  Allgemeinen  zu
beobachten.  §  1038  B.  G.  B.  zieht  daraus  nur  eine  Folgerung,  wem
er  beim  Nießbrauch  von  Wäldern,  Bergwerken  und  sonstigen
Anlagen  zur  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen,  z.  B.  Steinbrüchen,
  Kies-,  Thon-,  Torfgruben  u.  A.  sowohl  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  auch  wenn  er  nicht  mit  dem  Besteller  des  Nießbrauchs
identisch  ist,  wie  dem  Nießbraucher  selbst  das  Recht  giebt,  den  Maßstab
des  Nießbrauchs,  in  Sonderheit  des  Bezuges  der  Ausbeute  durch  Aufstellung
  eines  Wirthschaftsplanes  festzustellen.  Es  kann  aber  eine
Aenderung  desselben  bei  erheblich  veränderten  Umständen  verlangt

werden.  Die  Kosten  des  Planes  hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

3.  Die  Nutzungen  bestehen  im  Einzelnen  nicht  nur  in  den  Gebrauchsvortheilen
  des  Grundstücks,  sondern  insbesondere  in  dessen
Fruchtziehung  (§  100  B.  G.  B.).  Was  als  Frucht  in  Bezug  auf
den  Fruchtbezug  anzusehen  ist,  ergiebt  §  99  B.  G.  B.  Es  sind  danach
die  Erzeugnisse  und  die  sonstige  bestimmungsgemäß  gewonnene
Ausbeute;  bei  einem  Recht  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheile,

1)  Val.  Johow  a.  a.  O.  II  S.  1248.