g  91.]  Rechte  des  Nießbrauchers.  405

insbesondere  die  gewonnenen  Bestandtheile  selbst,  z.  B.  der  Kies  von
Kiesgruben  und  die  Einkünfte,  welche  das  Grundstück  vermöge  eines
Rechtsverhältnisses  abwirft,  z.  B.  aus  Mieths=  und  Pachtverträgen,  als
Früchte  anzusehen.  «

Die  natürlichen  Früchte  (organische  Erzeugnisse  und  gewisse
Bodenbestandtheile)  erwirbt  der  Nießbraucher  nicht  wie  im  Preußischen
Recht  schon  mit  ihrer  Entstehung,  sondern  erst  mit  ihrer  Trennung
954  B.  G.B).

Auch  solche  Früchte,  welche  entgegen  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  auf  Kosten  des  zum  Nießbrauch  eingeräumten
Grundstücks  gewonnen  werden  (Windbruch,  abgängige  einzelne  Bäume,
Versicherungsgelder,  Entschädigungsbeträge  u.  A.)  erwirbt  er  zwar  eigenthümlich,
  aber  er  ist  bei  Beendigung  des  Nießbrauchs  —  abgesehen
vom  Schadensersatz  bei  etwaiger  Verschuldung  —  zum  Ersatz  des  Werths
der  Früchte  und  zur  sofortigen  Sicherheitsleistung  (8§  232  ff.  B.  G.  B.)
verbunden.  Sowohl  der  Eigenthümer,  wie  der  Nießbraucher  können
verlangen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
entspricht  (5  1039  B.  G.  B.).

Der  in  dem  Grundstück  gefundene  Schatz  wird  jedoch  nicht  als
Frucht  oder  Ausbeute  angesehen  und  fällt  daher  hinsichtlich  des  Antheils
  des  Eigenthümers  nicht  dem  Nießbraucher  zu  (§  1040  B.  G.  B.).

4.  Ist  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ein  Grundstück  sammt  In-4.  Verwalbentar,

  so  kommt  es  nach  §  1048  B.  G.B.  darauf  an,  ob  der  Nießbraucher
  das  Inventar  zum  Schätzungswerth  übernommen
hat  oder  nicht.  «

tungsrecht.

a)  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  der  Nießbraucher  nicht  Eigen=  a)  Verfügung

thümer  des  Inventars  als  solchen  werden,  wohl  aber  kann  er  über  dessen
einzelne  Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  verfügen  und  sie  Anderen  zum  Eigenthum  übertragen.  Für  den
gewöhnlichen  Abgang,  sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  ausscheidenden  Stücke  hat  er  Ersatz  zu  beschaffen,
z  B.  wenn  Vieh  stirbt,  Wirthschaftsgegenstände  abgenutzt  und  erneuert
werden  müssen.  Die  Ersatzstücke  gehen  kraft  Gesetzes  mit  der  Einverleibung
  in  das  Eigenthum  desjenigen  über,  welchem  das  Inventar  gehört.

Bei  der  Uebernahme  des  Inventars  zum  Schätzungswerthe
mit  der  Verpflichtung,  dasselbe  bei  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu
diesem  Werthe  zurückzugewähren,  hat  er  zwar  ebenfalls  die  vorgedachten
Rechte;  doch  trägt  er  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs

über  das  Inventar
  des
Grundstücks.