406  Rechte  des  Nießbrauchers.  §  0  .

und  einer  zufälligen  Verschlechterung.  Des  Weiteren  ist  seine
Stellung  wie  die  des  Pächters  nach  Maßgabe  der  88  588,  589  B.  G.#.
b)  Verfügung  b)  Die  Ausübung  von  Forderungsrechten,  welche  an  sich  dem  Eigenüber
  Forde=  thümer  zustehen,  wird  mit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  dem  Niefzungereche,
  braucher  überlassen.
in  Ansehung  Die  laufenden  Pacht=  und  Miethsverträge  über  das  Niefvon
  Pacht  brauchs-Grundstück  hat  der  Nießbraucher  fortzusetzen.  Schließt  er  selbst
und  Miethe.  solche  Verträge  ab,  so  unterliegen  sie  für  die  Zeit  nach  Beendigung  des
Nießbrauchs  denjenigen  Bestimmungen,  welche  durch  den  Satz  „Kauf
bricht  nicht  Miethe“  charakterisirt  werden.  Es  finden  entsprechende
Anwendung  die  Vorschriften  der  §§  571,  572,  573  S.  1,  574—576,
579  B.  G.B.  Der  Eigenthümer  erhält  die  Stellung  des  Grundstückserwerbers.
  Doch  ergeben  sich  nach  §  1056  B.  G.B.  folgende  Modifikationen:


o)  Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieths=  und  Pachtvehältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist
  zu  kündigen.  Dieses  Kündigungsrecht  braucht  der  Eigenthümer
  aber  nicht  zu  dem  ersten  nach  Aufhebung  des  Nießbrauchs
zulässigen  Termin  auszuüben,  sondern  das  Mieths=  oder  Pachtverhältniß
  bleibt  auf  unbestimmte  Zeit  bestehen,  aber  es  ist
mit  dem  jederzeitigen,  einseitigen,  gesetzlichen  Kündigungsrectt
des  Eigenthümers  behaftet.  Dieser  Zustand  wäre  ein  unhaltbarer,
  zumal  dem  Miether  oder  Pächter  kein  derartiges  Kündigungsrecht
  gestattet  ist,  wenn  er  nicht  nach  Abs.  3  §  1056
B.  G.  B.  berechtigt  wäre,  den  Eigenthümer  unter  Beifügug
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber  aufzufordem,
ob  er  von  dem  Kündigungsrecht  Gebrauch  machen  wolle.  Der
Eigenthümer  kann  dann  die  Kündigung  nur  bis  zum  Ablauf
dieser  Frist  aussprechen,  event.  verbleibt  es  bei  dem  Vertrage.

Das  Kündigungsrecht  des  Eigenthümers  ist  aber  stets  uur
mit  dem  Zeitpunkt  der  gewöhnlichen  Beendigung  des
Nießbrauchs  gegeben,  falls  nicht  der  Miethsvertrag  eine
frühere  Kündigung  gewährt.  Ein  vorzeitiger  Verzicht
des  Nießbrauchers  auf  den  Nießbrauch  ist  daher  ohne
Einfluß.  (&amp;  1056  Abs.  2  B.  G.  B.)

Unanwendbar  ist  die  Bestimmung  des  §  573  S.  2  B.  G.
An  sich  muß  der  Eigenthümer  die  Vorausverfügung  (Vorerhebung,
  Abtretung,  Verpfändung)  des  Nießbrauchers
über  den  Mieths=  oder  Pachtzins  in  Bezug  auf  des