g  1.1  Rechte  des  Nießbrauchers.  407

zur  Zeit  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  laufende  und  auf
das  folgende  Kalendervierteljahr  gegen  sich  gelten  lassen.
Ueber  diese  Zeit  hinaus  ist  aber  eine  solche  Verfügung  dem
Eigenthümer  gegenüber  unwirksam,  auch  wenn  er  sie  zur  Zeit
der  Beendigung  des  Nießbrauchs  kannte  (5  1056  Abs.  1
B.  G.  B).  Verzichtet  freilich  der  Nießbraucher  vor  vertragsmäßiger
  Beendigung  des  Nießbrauchs  auf  denselben  und  hat
er  zu  diesem  Zeitpunkt  auf  eine  längere  als  die  gedachte  Zeit
im  Voraus  über  Mieth=  und  Pachtzinsen  verfügt,  dann  bleibt
diese  Vorausverfügung  auch  gegen  den  Eigenthümer  rechtswirksam
  unter  der  Voraussetzung,  daß  jener  Zeitraum  noch
in  die  vertragsmäßige  Dauer  des  Nießbrauchsverhältnisses
gefallen  ist.  Es  ist  keineswegs  anzunehmen,  daß  der  Nießbraucher
  durch  seinen  frühzeitigen  Verzicht  sich  noch  obendrein
regreßpflichtig  machen  wollte,  wenn  der  Miether  oder  Pächter
den  gezahlten  Betrag  noch  einmal  an  den  Eigenthümer  zahlen
müßte;  andererseits  wird  der  Eigenthümer  die  Vortheile  des
Verzichts  trotz  jener  Vorausverfügung  gern  annehmen  und  der
muthmaßliche  Wille  beider  Parteien  spricht  für  die  aufgestellte
Ansicht.

|)  In  den  vorgedachten  Fällen  ist  davon  ausgegangen,  daß  der
Nießbraucher  als  solcher  vermiethet  oder  verpachtet  hat.
Wenn  er  sich  als  Eigenthümer  ausgegeben  hat,  so  ist  er
wegen  vorzeitiger  Aufhebung  der  Miethe  oder  Pacht  schadensersatzpflichtig.?


5.  Das  Inventarisationsrecht  ist  nach  §  1034  B.  G.  B.  sowohl  5.  Inventaridem
  Nießbraucher  wie  dem  Eigenthümer  zugestanden.  Jeder  von  beiden  sationsrecht.
kann  den  Zustand  des  Grundstücks  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen,  sowohl  bei  Beginn  des  Nießbrauchs
  wie  später.  Das  Verfahren  regelt  §  164  R.G.  fr.  G.

Die  vorstehenden  Erörterungen  werden  von  folgenden  Bestimmungen
  des  B.  G.B.  getragen:

§  1034.  Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache
auf  seine  Kosten  durch  Sachberständige  feststellen  lassen.

Das  gleiche  Recht  steht  dem  Eigenthümer  zu.

§  1036.  Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.


—.—

*)  Vgl.  Dernburg  III  §  188  Nr.  5  a  E.