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Rechte  des  Nießbrauchers.  1(891.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts  die  bisherige
  wirthschaftliche  Bestimmung  der  Sache  aufrecht—
zuerhalten  und  nach  den  Regelu  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  zu  verfahren.

§  1037.  Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache
umzugestalten  oder  wesentlich  zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen
  zur  Gewinnung  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,
Thon,  Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandtheilen  errichten,
  sofern  nicht  die  wirthschaftliche  Bestimmung  des
Grundstücks  dadurch  wesentlich  verändert  wird.

§  1038.  Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so
kann  sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  verlangen,
  daß  das  Maß  der  Nutzung  und  die  Art  der  wirthschaftlichen
  Behandlung  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt

  werden.  Tritt  eine  erhebliche  Aenderung  der

Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil  eine  entsprechende
Aenderung  des  Wirthschaftsplans  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere
auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  gerichtete  Aulage

  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist.

8  1039.  Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigenthum  auch
an  solchen  Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  orduungsmäßigen
  Wirthschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb  im
Uebermaße  zieht,  weil  dies  in  Folge  eines  besonderen
Ereignisses  nothwendig  geworden  ist.  Er  ist  jedoch  unbeschadet
  seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,
verpflichtet,  den  Werth  der  Früchte  dem  Eigenthümer  bei
der  Beendigung  des  Nießbrauchs  zu  ersetzen  und  für  die
Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.  Sowohl
  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  kann  ber—
langen,  daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung
der  Sache  insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  entspricht.

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch