801.]  Rechte  des  Nießbrauchers.  409

den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug
die  dem  Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt
werden.

§  1040.  Das  Necht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht
auf  den  Antheil  des  Eigenthümers  an  einem  Schatze,  der
in  der  Sache  gefunden  wird.

§  1048.  Ist  ein  Grundstück  sammt  Inventar  Gegenstand
des  Nießbrauchs,  so  kann  der  Nießbraucher  über  die  einzelnen
  Stücke  des  Inbentars  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  verfügen.  Er  hat  für  den
gewöhnlichen  Abgang  sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  ausscheidenden  Stücke  Ersatz
zu  beschaffen;  die  von  ihm  angeschafften  Stücke  werden  mit
der  Einberleibung  in  das  Inventar  Eigenthum  desjenigen,
welchem  das  Inventar  gehört.

Uebernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum
Schätzungswerthe  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  88  588,  589
entsprechende  Anwendung.

8  1056.  Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die
Dauer  des  Nießbrauchs  hinaus  vermiethet  oder  verpachtet,
so  finden  nach  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  die  für
den  Fall  der  Veräußerung  geltenden  Vorschriften  der
88  571,  572,  des  §  573  Satz  1  und  der  88  574—576,
579  entiprechende  Anwendung.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieth=  oder  Pachtverhältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungs-=frist
  zu  kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den
Nießbrauch,  so  ist  die  Kündigung  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,
  zu  welcher  der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen
  würde.

Der  Miether  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigenthümer
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur
Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
  Gebrauch  mache.  Die  Kündigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgen.