1.  Die  Aufwendungs-

  des
Nießbrauchers.


410  Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

§  92.  Mfichten  des  Nießbrauchers.

1.  Die  Verwaltung  des  Grundstücks  erstreckt  sich  auch  auf  dessen
gewöhnliche  ordnungsmäßige  Instandhaltung.  Die  dazu  aufzubringenden
  Kosten  hat  in  der  Regel  der  Nießbraucher  aus  den  Erträgnissen
  des  Grundstücks  event.  aus  eigenem  Vermögen  zu  decken.  Dengemäß
  liegen  ihm  nach  §  1041  B.  G.  B.  die  Ausbesserungen  und
Erneuerungen  ob,  die  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  gehören.
  Nimmt  er  dieselben  nicht  vor,  so  hat  er  dem  Eigenthüme
die  Vornahme  zu  gestatten,  und  dieser  darf  zu  diesem  Zwecke  innerhalb
der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  auch  Bestandtheile  des
Grundstücks  verwenden,  die  nicht  zu  den  dem  Nießbraucher  gebührenden
Früchten  gehören  (6§  1044,  1043  B.  G.B).

Die  Bestreitung  außerordentlicher  Baulasten,  insbesondere
außergewöhnliche  Reparaturen  oder  Erneuerungen  können  dem
Nießbraucher  nicht  zugemuthet  werden.  Macht  sich  die  Nothwendigkei
derselben  geltend,  so  bedingen  sie  die  Fürsorgepflicht  des  Nießbrauchers,
insofern  er  zur  unverzüglichen  Anzeige  an  den  Eigenthümer  verpflichtet
  ist.  Die  Ursachen  solcher  Hauptreparaturen  können  verschiedene
sein;  das  Grundstück  kann  durch  außergewöhnliche  Unglücksfälle  zerstön
oder  geschädigt  worden  sein,  oder  es  kann  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr
schützende  Vorkehrungen  erfordern.  Die  Benachrichtigungspflicht  hat
der  Nießbraucher  auch  dann,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an
dem  Grundstücke  anmaßt  (5  1042  B.  G.B.).

Da  der  Nießbrauch  als  Dienstbarkeit  dem  Eigenthümer  nur  eine
Duldungspflicht  auferlegt,  so  kann  dieser  zur  Vornahme  jener  Leistungen
durch  den  Nießbraucher  nicht  gezwungen  werden.  Das  Interesse  des
Eigenthümers,  sowie  das  öffentliche  Interesse  wird  praktisch  zur  Vornahme
  der  Reparaturen  führen.  Der  Nießbraucher  selbst  darf  deshalb

auch  außergewöhnliche  Reparaturen  vornehmen  und  dazu  Bestandtheile

des  Grundstücks,  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehöre,
verwenden.  Daraus  resultirt  für  ihn  ein  Ersatzanspruch  —  dessen
Umfang  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
bemißt  —  oder  ein  Wegnahmerecht  einer  zu  jenem  Zweck  verwendeten
Einrichtung.  Der  Ersatz  wie  der  Wegnahmeanspruch  verjährt  in

2.  Brand=  6  Monaten  von  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  ab  gerechiet

schaden=  und

Unfallversicherungs-



(88  1044,  1043,  1049,  1057  B.  G.  B).

2.  Einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  Wirthschaft  entspricht
es,  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  das  Grundstück  in  dem  Mahe