392  Pflichten  des  Nießbrauchers.  411

zu  versichern,  wie  es  ein  ordentlicher  Eigenthümer  selbst  thun  würde.
Deshalb  hat  nach  8  1045  B.  G.B.  der  Nießbraucher  die  Versicherung
(Feuer-,  Hagel-,  Viehversicherung)  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
zu  nehmen.  Bei  bereits  bestehender  Versicherung  hat  er  die  in  seine
Nießbrauchszeit  fallenden  Versicherungsprämien  direkt  an  den  Versicherer
zu  bezahlen  oder  da  dieser  kein  unmittelbares  Recht  gegen  ihn  hat,
dem  Eigenthümer  zu  erstatten.:)

Die  Verwendung  der  Versicherungsgelder  zur  Wiederherstellung
bezw.  zum  Ersatz  zerstörter  oder  zu  Grunde  gegangener  Stücke  kann,
soweit  eine  ordnungsmäßige  Wirthschaft  es  erfordert,  sowohl
der  Eigenthümer  wie  der  Nießbraucher  verlangen.  In  erster  Reihe  hat
der  Eigenthümer  das  Recht  der  Verwendung;  doch  kann  er  dies  dem
Nießbraucher  überlassen  (§  1046  B.  G.  B.).  Die  Wiederherstellung
erfordert  die  Zustimmung  des  Nießbrauchers,  welche  event.  durch  Urtheil
zu  erzwingen  sein  würde.:)  «

An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  hat  der  Nießbraucher
das  Nießbrauchsrecht  wie  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden  Forderung
und  die  eingezogene  Versicherungssumme,  welche  nur  an  den  Eigen—
thümer  und  Nießbraucher  gemeinschaftlich  gezahlt  werden
darf,  muß  bei  Nichtverwendung  zur  Wiederherstellung  mündelsicher
verzinslich  zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  angelegt  werden  (88  1046,
1077  Abs.  1  S.  1,  1079  B.  G.B.).

3.  Die  Ergänzungs-  oder  Ersatzpflicht  bezüglich  abgängiger  Stücke  3.  Ergän-1048
  B.  G.B.)  ist  bereits  S.  405  erörtert  worden.  zungs=  und

Die  wesentlichen  Vorschriften  des  B.  G.  B.  lauten:  Ersaboflicht

8  1041.  Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der

Sache  in  ihrem  wirthschaftlichen  Bestande  zu  sorgen.  Ausbesserungen

  und  Erneuerungen  liegen  ihm  nur  insoweit

ob,  als  sie  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache
gehören.

§  1042.  Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder
wird  eine  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung
der  Sache  oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache
gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat
der  Nießbraucher  dem  Eigenthümer  unverzüglich  Anzeige
zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein

Recht  an  der  Sache  anmaßt.

1)  Vgl.  Art.  75  E.G.  z.  B.  G.B.
2)  Vgl.  Biermann  Anm.  zu  §  1046.