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Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

§  1043.  Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
eine  erforderlich  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung
oder  Erneuerung  selbst  vor,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke
innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
auch  Bestandtheile  des  Grundstücks  verwenden,  die  nicht
zu  den  ihm  gebührenden  Früchten  gehören.

§  1044.  Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordene
  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der  Sache  nicht
selbst  vor,  so  hat  er  dem  Eigenthümer  die  Vornahme  und,
wenn  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist,  die

Verwendung  der  im  §  1043  bezeichneten  Bestandtheile  des

Grundstücks  zu  gestatten.

§  1045.  Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für  die  Daner
des  Nießbrauchs  gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle
auf  seine  Kosten  unter  Versicherung  zu  bringen,  wenn  die
Versicherung  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.
Die  Versicherung  ist  so  zu  nehmen,  daß  die  Forderung
gegen  den  Versicherer  dem  Eigenthümer  zusteht.

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die
Versicherung  zu  leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher
für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Last,  soweit  er  zur
Versicherung  verpflichtet  sein  würde.

8  1046.  An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  steht
dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften
zu,  die  für  den  Nießbrauch  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden
  Forderung  gelten.

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,
so  kann  sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher
verlangen,  daß  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung

  der  Sache  oder  zur  Beschaffung  eines  Ersatzes  insoweit

  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  entspricht.  Der  Eigenthümer  kann  die  Verwendung
  selbst  besorgen  oder  dem  Nießbraucher  überlassen.

§  1049.  Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen  auf
die  Sache,  zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist,  so  bestimmt
sich  die  Ersatzpflicht  des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit
der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.