g  92.  Pflichten  des  Nießbrauchers.  413

§  1057.  Die  Ersatzansprüche  des  Eigenthümers  wegen

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sowie

die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungen

  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer

Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften

des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

4.  Soweit  nichts  Anderes  vereinbart  ist,  sind  im  Schuldverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  Nießbraucher  für  die  Dauer  des
Nießbrauchs  folgende  Lasten  auf  Rechnung  des  Nießbrauchers
zu  setzen:)

a)  Die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  gewöhnlichen  öffentlichen

  Lasten,  z.  B.  Grundsteuern,  Kanalisationsabgaben  u.  a.

Außerordentliche  öffentlichrechtliche  Lasten,  wie  Kriegskontributionen,
  Zwangsanleihen,  Kosten  der  Straßenpflasterung  u.  a.  hat  der
Nießbraucher  nicht  zu  tragen.)  Jene  sind  in  der  Regel  aus  dem  Ertrage
  des  Grundstücks  zu  zahlen,  diese  werden  als  auf  den  Stammwerth
  des  Grundstücks  gelegt  angesehen.“)

b)  Die  privatrechtlichen  Lasten,  welche  zur  Zeit  der  Bestellung
  des  Nießbrauchs  das  Grundstück  beschweren.  Diese  Vorschrift
  des  §  1047  B.  G.B.,  welche  lautet:

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigenthümer  gegenüber  verpflichtet,
  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache
ruhenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der  außer-4.

  Die  Pflicht
zur  Lastentragung.


ordentlichen  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwerth  der

Sache  gelegt  anzusehen  find,  sowie  diejenigen  privatrechtlichen
  Lasten  zu  tragen,  welche  schon  zur  Zeit  der  Bestellung

  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache  ruhten,  insbesondere

  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen  und
Grundschulden,  sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld
zu  entrichtenden  Leistungen,
ist  aber  nicht  immer  dem  Wortlaut  entsprechend  auszulegen.  Hat
der  Ehemann  z.  B.  seiner  Frau  den  Nießbrauch  an  einem  un-—



:)  Der  Berechtigte  hat  kein  unmittelbares  Klagerecht  gegen  den  Nießbraucher,
  vielmehr  ist  passiv  legitimirt  nur  der  Eigenthümer,  welcher  vom  Nieß—
braucher  Erstattung  verlangen  kann.

")  Vgl.  §§  995,  103  B.  G.B.  über  die  Vertheilung  der  Lasten.  Patronatslasten
  sind  öffentlich-rechtlicher  Natur  und  bleiben  dem  A.  L.R.  unterstellt,  vgl.
g8  46,  46  1  21  A.  L.R.,  vgl.  Art.  89  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Nr.  1b.

Bgl.  8  995  B.  G68.  und  oben  S.  348.