414  Pflichten  des  Nießbrauchers.  (§  92.

belasteten  Grundstücke  vermacht,  so  erfordert  die  sachenrechtliche
Bestellung  die  Thätigkeit  der  Erben  (vgl.  oben  S.  314).  Wen
die  Erben  vor  diesem  Zeitpunkt  das  Grundstück  mit  Hypotheken
belasten,  so  entspricht  es  nicht  dem  Willen  des  Erblassers,  daß  die
Vermächtnißnehmerin  in  dem  Genusse  verkürzt  werden  soll.  Diese
Lasten  hat  sie  nicht  zu  tragen..)  Jusbesondere  treffen  den  Nießbraucher
  die  wiederkehrenden  Leistungen  aus  Reallasten,  die  Nothwegsund
  Ueberbaurente,  die  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldzinsen,
auch  wenn  die  Posten  dem  Eigenthümer  zustehen  u.  s.  w.  Verzugszinsen
  des  Eigenthümers,  Zinserhöhungen  über  5%,  die  nach  der
Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  vereinbart  sind,  berühren  den
Nießbraucher  nicht.  Auch  hat  er  nicht  die  Pflicht,  für  die  vorschußweise
  Berichtigung  des  aufgekündigten  Kapitals  zu  sorgen.

Es  handelt  sich  in  der  Regel  um  solche  Lasten,  welche  durch  die
Erträgnisse  des  Grundstücks  gedeckt  zu  werden  pflegen.  Der  Nießbraucher
  hat  dem  Eigenthümer  gegenüber  die  Verpflichtung,  ihn  von
denselben  zu  befreien.  Eine  unmittelbare  Verbindlichkeit  den
Gläubigern  gegenüber  ist  darin  nicht  enthalten.  Diesen  steht
ein  Klagerecht  gegen  ihn  nicht  zu.

Der  Umfang  der  Lastentragung  wird  häufig  zweifelhaft  sein  können.
So  ist  bei  Gesammthypotheken  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  der
Nießbraucher  die  Zinsen  der  Gesammthypothek  voll  oder  nur  einen
dem  Werthsverhältnisse  des  Nießbrauchsgrundstücks  zu  den  mitbelasteten
Grundstücken  entsprechenden  Theil  der  Zinsen  zu  berichtigen  hat?  Man
wird  jedoch  unterscheiden  müssen.  Diente  die  Gesammtbelastung  einer
vorübergehenden  Kreditbenutzung  zu  Zwecken,  welche  mit  der  Bewirthschaftung
  des  Grundstücks  nichts  zu  schaffen  haben,  so  wird  nur  eine
antheilsweise  Belastung  dem  Nießbraucher  aufzuerlegen  sein.  Wem
aber  die  Gesammtpost  im  Interesse  der  Bewirthschaftung  des  Grundstücks
  aufgenommen  war,  belasten  sie  den  Nießbraucher  ganz.)  Erfolgt
  in  Gemäßheit  des  §  1119  eine  Zinserhöhung  bis  5%  ohne
Bewilligung  des  Nießbrauchers,  so  kann  dies  nicht  den  Letzteren  in
seinem  Zinsgenuß  beeinträchtigen.  Man  denke  an  den  Fall,  daß  eine
unverzinsliche  Hypothek  von  100000  Mk.  das  Grundstück  belastet,

0)  Vgl.  Dernburg  §  189,  S.  518,  Nr.  5.
?*)  So  mit  Recht  Johow  Begr.  II  S.  1293,  Dernburg  a.  a.  O.  entscheidet
  sich  unbedingt  für  antheilsweise  Haftung.