g  03.]  Rechtsmittel  zur  Sicherung  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung.  415

dann  würde  die  Erhöhung  auf  5  %  den  für  den  Nießbraucher  bezweckten
  Nutzen  unter  Umständen  vernichten.5)

g  93.  Rechtsmittel  zur  Licherung  einer  ordnungsmäßigen
Verwaltung.

1.  Wenn  die  Verwaltung  des  Nießbrauchers  die  Besorgniß  1.  Der  Aneiner

  erheblichen  Verletzung  des  Grundstücks  begründet,  kann  der  Eigenthümer
  Sicherheitsleistung  )  nach  §  1051  B.  G.B.  verlangen.  Ein
Verschulden  des  Nießbrauchers  ist  nicht  Voraussetzung  dieses  Anspruchs.)

Sobald  der  Nießbraucher  zur  Stellung  einer  Kaution  rechtskräftig

verurtheilt  und  ihm  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  sei  es  im  Urtheil
in  Gemäßheit  des  §  255  Abs.  2  C.P.O.,  sei  es  nach  Rechtskraft  desselben
  von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz,  eine  Frist  zu  ihrer  Leistung
gestellt  worden  ist,“)  kann  der  Eigenthümer  nach  fruchtlosem,  wenn
auch  unverschuldetem  Fristablauf  gerichtliche  Verwaltung  des
Grundstückes  für  Rechnung  des  Nießbrauchers  verlangen  (8  1052
B.  G.B.).  Verwalter  kann  auch  der  Eigenthümer  sein  (8  1052  Abs.  2
S.  2).  Zuständig  ist  das  Vollstreckungsgericht;  die  §8  150,  152  ff.

Zw.V.G.  greifen  hier  ein.  Nachträgliche  Sicherheitsleistung  bewirkt,

daß  das  Vollstreckungsgericht  nach  §  161  Abs.  1  Zw.V.G.  die  Aufhebung
  zu  beschließen  hat.  Mit  der  Endigung  des  Nießbrauchs  hört
natürlich  eine  gerichtliche  Verwaltung  ohne  Weiteres  auf.

Ist  eine  erhebliche  Verletzung  der  Rechte  des  Eigenthümers
bereits  eingetreten  und  trotz  seiner  Mahnung  das  verletzende  Verhalten
  des  Nießbrauchers  fortgesetzt  worden,  so  kann  der  Eigenthümer
nach  §  1054  B.  G.  B.  die  gerichtliche  Verwaltung  fordern.  In  diesem
Falle  ist  dem  Nießbraucher  im  Gegensatz  zu  dem  Vorbesprochenen
nicht  die  Befugniß  gegeben,  durch  Stellung  einer  Sicherheitsleistung
  die  Verwaltung  abzuwenden.  )

spruch  des
Eigenthümers
  auf
Sicherheitsleistung
  und
Entziehung
der  Verwaltung.


2.  Wenn  der  Nießbraucher  bei  der  Verwaltung  einen  unbefugten  2.  Klage  auf

Gebrauch  macht,  z.  B.  einen  Wald  entgegen  den  Grundsätzen  der  Forst-)Dernburg

  a.  a.  O.  legt  diese  Last  dem  Nießbraucher  auf,  vgl.  gegen
Dernburg  Fischer-Henle  zu  §  1047,  Cosack  §  216,  S.  185.

1)  Vgl.  §  232  ff.  B.  G.  B.  .

L)Vgl.DernburgII-l§187u.Anm.23;erweiftmitRechtaufdie
Bestimmungender§§1132,1133V.G.B.undauf§50Preuß.E.E-G.hin.
Eine  andere  Auffassung  scheinen  die  Mot.  III  S.  519  zu  haben.

„:)  Vgl.  Fischer-Henle  Anm.  4  zu  §  1052,  §  887  C.  P.O.

*)  Vel.  Mot.  III  S.  519,  Prot.  III  S.  399/400.

Unterlassung.
