416  Beendigung  des  Nießbrauchs  u.  dessen  Löschung  im  Grundbuch.  I§  94.

wirthschaft  abzuholzen  beginnt  und  bei  Abmahnung  des  Eigenthümers
  davon  nicht  absteht,  kann  der  Eigenthümer  nach  §  1053
B.  G.  B.  auf  Unterlassung  klagen,  falls  er  nicht  die  unter  a  gedachten
  Rechtsmittel  anwenden  will.

Mit  der  Eigenthumsfreiheitsklage  des  §.  1004  B.  G.  B.  wird  der
Eigenthümer  auch  ohne  vorhergehende  Abmahnung  sich  gegen  Beeinträchtigungen
  schützen  und  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  Vorbeugungsmaßregeln
  treffen  können.

§  94.  Beendigung  des  Nießbrauchs  am  Grundstücke  und  dessen
Löschung  im  Grundbuch.

1.  Unüber-  I.  Der  Nießbrauch  ist  ein  höchst  persönliches  Recht;  er  ist  weder
tragbarkeit  übertragbar  noch  pfändbar,  wenngleich  seine  Ausübung  einem
kersist  Anderen  überlassen  werden  kann  (§  1059  B.  G.  B.).  Er  ist  auch
des  Nieße  nicht  vererblich  und  kann  nicht,  wie  nach  §  176  1  21  A.  L.R.  für  die
brauchs.  Erben  des  Nießbrauchers  bestellt  werden.  Anträge,  welche  auf  Eintragung

  eines  Nießbrauchs  mit  derart  unzulässigen  Bestimmungen  gerichtet
  sind,  hat  der  Grundbuchrichter  abzulehnen.

2.  Beendigung  2.  Der  Nießbrauch  erlischt  daher  von  selbst:
des  Nieß-  a)  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers,  und  wenn  er  einer
brauchs.  juristischen  Person  zusteht,  mit  deren  Erlöschen  (61061  B.G.B).0

n  b)  Andere  Aufhebungsgründe  sind  der  Untergang  des  beeiner

  juristi  lasteten  Grundstücks,  dessen  Zuschlag,  Enteignung,  der  Einschen
  Person  tritt  einer  Resolutivbedingung  oder  eines  Endtermins  und  die
b)  Durch  Verjährung  nach  §  901  B.  G.B.  (s.  oben  S.  242).
aen  Die  grundbuchrechtliche  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten
derrechtsge-  Nießbrauchs  oder  eines  solchen,  der  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
schäftlichen  Zeitpunktes  oder  Ereignisses  erlischt,  erfolgt  in  Gemäßheit  des  §  23
Aufhebung.  R.G.  B.O.  (vgl.  oben  S.  122).
e)  Durch  c)  Die  Aufhebung  kann  durch  Rechtsgeschäft  erfolgen.  Eine  solche
reche“  rechtsgeschäftliche  Endigung  des  Nießbrauchs  an  einem  Grundstück
aftli  «  «  ’  ·-  ·
Aufhebung.  ’½□se  im  Zweifel  auch  auf  den  Nießbrauch  am  Zubehör  (&amp;  1062
Die  Aufhebung  folgt  den  allgemeinen  Regeln  des  Grundbuchrechts.
Sie  erfordert  die  Erklärung  des  Nießbrauchers,  daß  er  den

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  410/411;  nach  A  L.  R.  423  1  12  war  für  den  ususfructus
  legatus  eine  Zeitgrenze  von  50  Jahren  gesetzt.  Wegen  des  Nießbrauchs
einer  offenen  Handelsgesellschaft  vgl.  R.  E.  Bd.  16  S.  1  ff.