g  94.  Beendigung  des  Nießbrauchs  u.  dessen  Löschung  im  Grundbuch.  417

Nießbrauch  aufgebe  bezw.  seine  Löschungsbewilligung,  welche
entweder  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Eigenthümer  gegenüber  ab—
zugeben  ist.  Die  Löschung  im  Grundbuch  muß  hinzutreten  (s.  oben
S.  188/189  über  die  grundbuchrechtlichen  Voraussetzungen).

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  auf  Löschungsbewilligung  zu  klagen.

Das  Gesetz  stellt  eine  Eigenthumspräsumtion  dahin  auf,  daß  im
Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer  zu
Gunsten  des  Ersteren  der  Besteller  des  Nießbrauchs  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  anzusehen  sei.  Im  Grundbuchverkehr  hat  diese
Bestimmung  des  §  1058  B.  G.B.  keine  erhebliche  Bedeutung,  da  die
Bestellung  des  Nießbrauchs  dem  Eintragungszwang  unterliegt  und  die
Eintragungsbewilligung  von  dem  eingetragenen  Eigenthümer  abgegeben
sein  muß,  widrigenfalls  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  zurückweisen
darf  (§  19  R.G.B.O.).

d)  Das  Zusammentreffen  des  Nießbrauchs  mit  dem  Eigenthum  4)  Durch  Veran
  dem  Nießbrauchsgrundstücke  (Konsolidation)  bewirkt  nach  §  889  einigung.
B.  G.  B.  keine  Aufhebung.

3.  Endigt  der  Nießbrauch,  so  ist  das  Grundstück  mit  seinem  Zubehör,  Ns
welches  zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  vorhanden  war,  nebst  des  Mielseinen
  natürlichen  Erweiterungen  an  den  Eigenthümer  zurück  zu  gewähren.  grundstücks.
Dabei  ist  aber  auf  den  wirthschaftlichen  Bestand  im  Ganzen  zu  sehen
und  nicht  etwa  auf  minutiöse  körperliche  Identität  zu  achten;  namentlich
können  gewisse  Verminderungen  durch  anderweitige  Vortheile  und
Vermehrungen  ohne  wirthschaftlichen  Schaden  ausgeglichen  sein;  )  insbesondere
  hat  der  Nießbraucher  nicht  Aenderungen  oder  Verschlechterungen
des  Nießbrauchobjekts  zu  vertreten,  welche  durch  die  ordnungsmäßige
Ausübung  des  Nießbrauchs  herbeigeführt  worden  sind  (§  1050  B.G.B.).3)

Wegen  der  Vertheilung  der  natürlichen  Früchte  bei  Beendigung
des  Nießbrauchs  und  der  juristischen  Früchte  und  Lasten  wird  auf
88  101—103  B.  G.B.  verwiesen.

Bei  der  Rückgewähr  eines  einzelnen  landwirthschaftlichen
Grundstücks  bezw.  eines  ganzen  Landgutes  ist  zu  beachten,  daß  die
Bau=  und  Saatkosten,  die  der  Nießbraucher  auf  die  noch  nicht
getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
vor  dem  Ende  des  Nießbrauchsjahrs  zu  trennenden  Früchte  verwendet
hat,  ihm  vom  Eigenthümer  soweit  zu  ersetzen  sind,  als  sie  einer

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)  Vgl.  Johow  Begründung  S.  1302.
Vgl.  §  1036  Abs.  2,  1037,  1041,  548,  aber  §  276  B.  G.B.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  27