418  Die  possessorische  und  petitorische  Schutz  dis  Nießbrauchers.  8  9..

ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  dieser  Früchte
nicht  übersteigen.  Mit  der  Begründung  des  Nießbrauchs  beginnt  das

erste  Nießbrauchsjahr.
Bei  einem  Landgut  hat  der  Nießbraucher  von  den  bei  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs  vorhandenen  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen

so  viel  zurückzulassen,  als  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der

Zeit  erforderlich  ist,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
  gewommen  werden;  ob  bei  dem  Beginn  des  Nießbrauchs  solche
Erzeugnisse  übernommen  worden  sind,  ist  unerheblich  (vgl.  das  Nähere
88  1055  Abs.  2,  591—593  B.  G.  B..

Eine  geeignete  Grundlage  für  die  Auseinandersetzung  zwischen  Niesbraucher
  und  Eigenthümer  wird  die  Inventarisirung,  wie  sie  S.  407
erörtert  ist,  gewähren.

8§  95.  Der  possessorische  und  petitorische  Schutz  des  Nießbrauchers.

Da  der  Nießbraucher  nach  §  1036  Abs.  1  B.  G.  B.  unmittelbarer
Besitzer  ist,  so  stehen  ihm  die  possessorischen  Rechtsmittel  nach  Maßgabe

der  88  861  f.  B.  G.  B.  zur  Seite.  In  Bezug  auf  die  petitorischen

1.  Gegenstand

2.  Bestellung.

Rechtsbehelfe  bestimmt  §  1065  B.  G.  B.,  daß  auf  die  Ansprüche  des
Nießbrauchers,  dessen  Recht  beeinträchtigt  wird,  die  für  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthum  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung
finden.  Beim  gemeinschaftlichen  Nießbrauch  kann  jeder  Mitberechtigte
diese  Ansprüche  geltend  machen  (§  1011  B.  G.B.).

§  96.  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.

1.  Soweit  ein  Vermögensobjekt  übertragbar  ist,  kann  es  auch
Gegenstand  des  Nießbrauchs  sein.  Von  den  dinglichen  Rechten  sind
die  Grunddienstbarkeiten  nur  zugleich  mit  dem  herrschenden  Grundstück
übertragbar.  Zum  Nießbrauch  können  deshalb  nicht  bestellt  werden:
die  Grundgerechtigkeit  als  solche,  der  Nießbrauch,  die  beschräunkten
persönlichen  Dienstbarkeiten  und  das  Vorkauferecht.  Gegenstand  desselben
können  Reallastberechtigung,  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden
  sein.!)

2.  Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  in  diesen  Fällen  geschieht  nach
den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften  (§  1069
Abs.  1  B.  G.  B.).  Demnach  sind  die  allgemeinen  Vorschriften  über

1)  Vgl.  §§  1069  Abs.  2,  1059,  1092,  B.  G.  B.  Mot.  III  S.  538  ff.,  Prot.  II
S.  413  ff.;  ferner  Muster  Nr.  28,  29  Their  II  Abth.  2.  Ueberläßt  der  Nießbraucher
einem  Dritten  die  Ausübung,  so  erlangt  letzterer  nur  ein  obligatorisches  Recht.