g961  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechtci.  419

Rechte  an  Grundstücken  §§  873  ff.  B.  G.B.,  )  anwendbar;  es  muß  also,
wem  z.  B.  ein  Nießbrauchsrecht  an  einer  Briefpost  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  soll,  entweder  die  Eintragungsbewilligung
oder  die  Erklärung  des  Gläubigers  über  die  Einräumung  des
Nießbrauchs  in  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Form
nebst  dem  Brief  an  das  Grundbuchamt  eingereicht  werden

3.  Die  Stellung  des  Nießbrauchers  solcher  dinglichen  Rechte  regelt  3.  Stellung
sich  folgendermaßen:  des  Nießa)

  Allen  diesen  Rechten,  vermöge  deren  eine  Leistung  von  einem  branhern  #4
bestimmten  Verpflichteten,  nämlich  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  thümer  des
gefordert  werden  kann,  ist  gemeinsam,  daß  der  Nießbraucher  zu  dem  Grundstücks
Eigenthümer  des  Grundstücks  wie  ein  Cessionar  zu  dem  Schuldner  gegenüber.
steht  (debitor  cessus,  §§  1070  Abs.  1,  404  ff.  B.  G.  B.),  doch  kann  a)  im  Allgeer
  nicht  über  das  belastete  Recht  selbst,  z.  B.  durch  Nachlaß  oder  Ab=  meinen.
tretung  verfügen.

b)  Bei  dem  Nießbrauch  an  Reallastberechtigungen,  z.  B.  an  bhin  Ansehung
einem  Altentheil,  einer  Leibrente  gebühren  nach  §  1073  B.  G.B.  die  von  Reallasteinzelnen
  Leistungen  selbst,  —  nicht  etwa  bloß  die  Zinsen  derselben  —  M
die  auf  Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können,  dem  Nießbraucher.  «
Hier  erschöpft  der  Nießbrauch  die  Leistungen  des  Rechtes  selbst.

e)  Für  den  Nießbrauch  an  Hypotheken-,  Grund-  und  o)inAnsehung
Renten  schulden  gelten  die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  von  verzins-Forderung
  (88  1080,  1074  ff.  B.  G.B.),  soweit  keine  besondere  Verein-  siden  Obpebarung
  getroffen  ist.  Regelmäßig  finden  die  Vorschriften  über  ver  zins-  Grund=  und
liche  Forderungen  Anwendung.  Die  Zinsen  aus  derartigen  Rechten  Rentenfallen
  dem  Nießbraucher  zu.  Die  Kündigung  muß  entweder  von  ihm  schulden.
und  dem  Gläubiger  gemeinschaftlich  an  den  Eigenthümer,  oder  von
diesem  an  jene  erklärt  werden.  Die  Zahlung  der  Kreditpost,  sei  es
vom  Eigenthümer  oder  vom  persönlichen  Schuldner,  kann  nur  an  Beide
gemeinschaftlich  erfolgen.  Statt  der  Zahlung  kann  ein  Jeder  von
ihnen  die  Hinterlegung  für  beide  fordern  (§§  1077,  1078  B.  G.B.)

Wird  die  Kreditpost  bezahlt,  so  muß  für  die  anderweitige,
mündelsichere  Anlegung  derselben  in  der  dem  eingeräumten  Nießbrauch
entsprechenden  Weise  gesorgt  werden,  das  Kapital  also  von  Neuem
in  mündelsicheren  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden
untergebracht  und  der  Nießbrauch  daran  nach  §  1069  Abs.  1  B.  G.  B.

)  Vgl.  oben  88  18ff.,  37  S.  116  ff.,  175  ff.,  ferner  88  1154,  952  Abs.  2
B.  G.  hinsichtlich  verbriefter  Posten.

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