420  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.  (8  96.

bestellt  werden.?)  Das  Gleiche  gilt  auch  für  die  zurückgezahlten  Tilgungs-(Amortisations-)Quoten.
  In  der  zweiten  Kommission  waren  über  den
Nießbrauch  an  amortisirbaren  Forderungen  besondere  Anträge  gestelt
worden,  man  lehnte  sie  aber  mangels  eines  praktischen  Bedürfnisses  ab
und  überließ  im  gegebenen  Falle  die  Regelung  der  Auslegung  der  Willenserklärungen
  den  Parteien.)
4)  in  An-  d)  Nach  §  1074  B.  G.B.  ist  der  Nießbraucher  einer  unberzinssehung
  von  lichen  Forderung  zu  deren  Kündigung  und  Einziehung,  aber  nicht  zu
unversines  anderen  Verfügungen  über  dieselbe,  z.  B.  zu  einem  Erlasse  derselben  bederungen.
  rechtigt.  Wenn  diese  Forderung  in  einem  Rechte  auf  Uebertragung  des
«  Eigenthums  oder  Begründung  eines  anderen  Rechtes  an  einen
Grundstücke  besteht,  ist  der  Nießbraucher  ermächtigt,  das  Recht  für  den
Eigenthümer  bezw.  für  denjenigen  zu  erwerben,  zu  dessen  Gunsten  das
dingliche  Recht  bestellt  werden  soll.  Demgemäß  ist  der  Nießbraucher,  der
sich  als  solcher  dem  Grundbuchamt  legitimirt,  besugt,  die  Auflassungserklärung
  des  Schuldners  entgegenzunehmen  und  die  Eintragung
  des  Erwerbers  als  Eigenthümer  zu  beantragen  und
ferner,  wenn  es  sich  um  Begründung  und  Abtretung  eines
Rechtes  an  einem  Grundstücke  handelt,  die  zum  Erwerb  für  den
Gläubiger  nothwendige  Erklärung  abzugeben.  Auf  diese  Weise  zieht
der  Nießbraucher  die  Forderung  für  den  Gläubiger  ein.  Letzteter  erwirbt
  nach  1075  B.  G.  B.  mit  dieser  Leistung  des  Schuldners  den
geleisteten  Gegenstand;  er  wird  Eigenthümer  des  Grundstücks  bezw.
des  dinglichen  Rechtes.  Mit  diesem  Zeitpunkt  erwirbt  der  Nießbraucher
kraft  Gesetzes  auch  den  Nießbrauch  an  dem  Grundstück,  wenn  ihm
der  Nießbrauch  auf  die  Forderung  zur  Uebereignung  desselben  ein—
geräumt  war,  oder  den  Nießbrauch  an  dem  nunmehr  für  den  Glänubiger
bestellten  dinglichen  Recht.  Das  Nießbrauchsrecht  entsteht  in  diesem
Falle  ohne  Eintragung.  Das  Grundbuchamt  entspricht  dann  aber  nicht
mehr  der  thatsächlichen  Lage  und  kann  in  Gemäßheit  des  §  894
B.  G.  B.  berichtigt  werden,  indem  der  Eigenthümer  oder  der  dinglich
Berechtigte  seine  Einwilligung  zur  Eintragung  des  Nießbrauchsrechts
im  Grundbuch  geben  muß.“)

5)  Vgl.  88  1807,  1808  B.  G.  B.,  Art.  73—76  Pr.  *5  B.  G.  B.

4)  Vgl.  Prot.  Bd.  III  S.  425,  42.

5)  Vgl.  Prot.  24  Bd.  III,  S.  418—421,  ferner  §  848,  857  C.  P.  O.  und
oben  S.  222  ff.  und  unten  9  155.  Dieser  in  der  Litteratur  herrschenden  Ansickt
(Strecker  S.  49,  Biermann  S.  165,  Staudinger-Kober  S.  180,  Leske
S.  475)  wird  von  Dernburg  Bd.  III  S.  533  und  Endemann  Bd.  II  S.  40
Aum.  11  widersprochen.