g  96.  Der  Nießbrauch  an  dinglichen  Rechten.  421

4.  Der  Nießbrauch  an  Rechten  endigt  im  Allgemeinen  nach  den  4.  Beendigung
Regeln,  welche  oben  Seite  416  erörtert  sind.  Eine  Abweichung  enthält  des  Nießaber
  §  1072  B.  G.  B.  indem  er  die  Beendigung  des  Nießbrauchs  nach  2  an
den  Vorschriften  der  §§  1063,  1064  auch  dann  eintreten  läßt,  wenn
das  dem  Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht  an  einer  beweglichen
  Sache  ist.  Hiernach  genügt  zur  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung
die  einseitige  Erklärung  des  Nießbrauchers  gegenüber  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.  Damit  wird  das
Erforderniß  der  Löschung,  wie  es  §  875  vorschreibt,  für  die  Aufhebung
des  Nießbrauchsrechts  an  dinglichen  Rechten,  insbesondere  an  Hypotheken,
Grund=  und  Renten-Schulden  beseitigt.  Der  Nießbrauch  an  einem
solchen  Recht  erlischt  entgegen  dem  §  889  B.  G.B.  (vgl.  auch  §  1063)
durch  den  Erwerb  des  Rechtes  seitens  des  Nießbrauchers  (Konsolidation).
Natürlich  darf  die  Löschung  des  eingetragenen  Nießbrauchs  im  Grundbuche
  bewirkt  werden.  Sie  stellt  sich  aber  als  eine  Berichtigung  des
Grundbuchs  dar  und  erfordert  materiellrechtlich  nicht  die  Zustimmung
desjenigen,  welchem  die  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  zusteht.
Der  Nachweis  der  Unrichtigkeit  muß  allerdings  erbracht  werden  (8  22
Abs.  2,  8  27  R.G.B.O.).

Dieses  Resultat  findet  seine  gesetzliche  Grundlage  in  folgenden
Bestimmungen:

§  1072.  Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt  nach
den  Vorschriften  der  §§  1063,  1064  auch  daun  ein,  wenn
das  dem  Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  Recht
an  einer  beweglichen  Sache  ist.

§  1063.  Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen  Sache
erlischt,  wenn  er  mit  dem  Eigenthum  in  derselben  Person
zusammentrifft.

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der
Eigenthümer  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen
des  Nießbrauchs  hat.

§  1064.  Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen
  Sache  durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung
des  Nießbrauchers  gegenüber  dem  Eigenthümer  oder  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.

8  27.  R.  G.  B.  O.  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Eigenthümers
  des  Grundstücks  gelöscht  werden.