lI.  Begründung.


422  Der  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.  /6  0

Ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
oder  eine  Rentenschuld  belastet  ist,  darf  nur  mit  Zustimmum
desjenigen  gelöscht  werden,  welchem  die  Hhpothek,  die
Grundschuld  oder  die  Rentenschuld  zusteht.  Für  eine  Löschung,
die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  erfolgen  soll,  ist  die
Zustimmung  nicht  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  nachgewiesen
  wird.

Der  Setz  1  des  Abs.  2  des  letzten  Paragraphen  wird  durch  den
Schlußsatz  auf  die  Fälle  beschränkt,  in  denen  der  Gläubiger  ein  rechtliches
  Interesse  gemäß  Abs.  2  des  §  1063,  an  dem  Fortbestehen  des
Nießbrauchs  hat.  Es  ist  beispielsweise  die  dem  &amp;  zum  Nießbrauch
eingeräumte  Grundschuld  später  von  dem  Grundschuldgläubiger  für  die
Forderung  eines  Dritten  verpfändet  worden.  Vereinigt  sich  darauf  in
der  Person  des  X  das  Eigenthum  an  der  Grundschuld  und  sein  Nießbrauch
  daran,  so  würde  der  Untergang  des  letzteren  durch  Konsolidation
das  Pfandrecht  zu  seinem  Nachtheile  wirksam  machen  können.  In
diesem  Falle  gilt  der  Nießbrauch  als  nicht  erloschen  und  die  allgemeine
Regel  des  §  889  B.  G.  B.  bewahrt  ihre  Herrschaft.  Hiernach  kam
der  Standpunkt  des  Grundbuchrichters  nur  der  sein,  daß  er  für
die  Regel  die  formgerechte  Zustimmung  des  Hypotheken-,  Grundund
  Rentenschuldgläubigers  zur  Löschung  des  Nießbrauchs
fordern  wird,  da  er  materiellrechtlich  nicht  zu  prüfen  hat,  ob  ein  rechtliches
  Interesse  am  Fortbestehen  des  Nießbrauchs  vorliegt  oder  nicht.  Die
Möglichkeit  eines  solchen  zwingt  ihn,  jene  Zustimmung  zu  verlangen.
Praktisch  ist  dies  die  Regel.

97.  Der  Nießbranch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.)

1.  Ein  Nießbrauchsrecht  an  einem  ganzen  Vermögen,  insbesondere
an  einer  Erbschaft,  hat  häufig  seinen  Grund  in  testamentarischen
Bestimmungen,  namentlich  bei  letztwilligen  Verfügungen  der  Ehegatte
findet  sich  der  Passus,  daß  der  überlebende  Ehegatte,  so  lange  er
lebt  und  sich  nicht  wiederverheiratet,  den  Nießbrauch  am
Nachlaß  haben  soll.  ·

Nach  §§  1085,  1089  B.  G.B.  kann  der  Vermögensnießbrauch  durch

Vertrag  oder  letztwillige  Verfügung  (Vermächtniß)  nur  in  der  Weise

realisirt  werden,  daß  der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  den  einzelner

9  Vgl.  über  die  Zulässigkeit  und  über  die  Form,  der  gerichtlichen  und
notariellen  Beurkundung  88  310,  311  B.  G.  B.