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6  97.]  Der  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  oder  an  einer  Erbschaft.  423-zu

  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenständen  erlangt.  Gehörk
zu  dem  Vermögen  ein  Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen,
so  muß  das  Nießbrauchsrecht  im  Grundbuch  eingetragen  werden
soweit  nicht  die  Normen  über  Abtretung  einer  Briefpost  auf  die  Bestellung
  des  Nießbrauchs  an  einer  solchen  Kraft  haben  (vgl.  88  873,
1154  B.  G.B.,  §§  26,  27  R.G.B.O.).  Gehört  zu  dem  Vermögen
die  Forderung  auf  Eigenthumsübertragung  oder  auf  Begründung  eines
anderen  Rechtes  am  Grundstücke,  so  ist  der  Nießbraucher  berechtigt,  die
Auflassung  für  die  Erben  entgegenzunehmen  oder  die  Eintragung
des  dinglichen  Rechtes  für  diese  zu  bewirken.  Ist  z.  B.  A.  verpflichtet
gewesen,  dem  Erblasser  ein  Grundstück  aufzulassen,  so  kann  der  nießbrauchsberechtigte,
  überlebende  Ehegatte  diejenigen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt
  abgeben,  welche  zum  Erwerb  des  Eigenthums  für  die  Erben,  deren
Legitimation  nachgewiesen  werden  muß,  erforderlich  sind  (§  1075  B.  G.B.).

2.  Die  für  den  Nießbrauch  an  den  einzelnen  Rechten  bestehenden  2.  Stellung
Grundsätze,  z.  B.  an  einem  Grundstücke,  finden  bei  dem  Vermögens=  des  Nießniehbeauch
  Anwendung.  Danach  würde  zwar  an  sich  der  Nießbraucher  brauchers
...  ».  ,  gegenüber
eines  Grundstücks  den  Hypothekaren  oder  sonstigen  Realberechtigten,  den  Gläubideren
  Posten  schon  zur  Zeit  bezw.  vor  der  Zeit  der  Bestellung  gern  des  Beverzinslich
  bezw.  deren  Ansprüche  auf  Leistung  schon  vor  der  Be=  stellers.
stellung  eutstanden  waren,  nicht  persönlich  haften,  sondern  nur  dem
Besteller  verantwortlich  sein  (s.  oben  S.  413),  beim  Nießbrauch  an
einem  Vermögen  aber  haftet  er  auch  den  Gläubigern  persönlich
neben  demselben  als  Gesammtschuldner  für  Zinsen  und  wiederkehrende
Leistungen;  diese  Haftung  kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen.
Nießbraucher  und  Besteller  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden
G  1088  B.  G.  B.).  Wenn  nicht  etwa  die  Schuldübernahme  vereinbart
ist  tritt,  außer  jenem  Falle,  eine  persönliche  Verhaftung  des  Nießbrauchers
  nicht  ein.

Die  dingliche  Haftung  des  Grundstücks  für  einen  im  Range  dem
Nießbraucher  gegenüber  vorberechtigten  Realgläubiger  wird  durch  den
Nießbrauch  an  sich  nicht  berührt;  deun  dieser  ist  kein  der  Zwangsvollstreckung
  entgegenstehendes  Recht,  sondern  belastet  nur  das.  Grundstück
mit  einem  solchen  (§  9  Abs.  1  und  2  Zw.V.G.).  Dieser  Satz  modifzirt
  sich  aber  bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  insofern,  als
wegen  der  vor  Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten
nach  §  737  C.P.O.  in  Verbindung  mit  §  1086  B.  G.  B.  neben  der.
Verurtheilung  des  Bestellers  zur  Leistung  auch  die  des  Nießbranchers
  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  beantragt  werden.