3.  Verhältniß

424  Uebergangsvorschriften.  (§  98.

kann,  es  sei  denn,  daß  er  sich  nach  §  794  Abs.  1  Nr.  5,  Abs.  2  C.  PO.
der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat.  Wenn  die  estellum
des  Nießbrauchs  an  einem  Vermögen  nach  der  rechtskräftigen
Feststellung  einer  Schuld  des  Bestellers  erfolgt  ist,  so  finden
auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenstände  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen
den  Nießbraucher  die  Vorschriften  der  §§  727,  730—732  C.  P.  O.
wegen  Umschreibung  der  Vollstreckungsklausel  entsprechende  Anwendmg,
Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  gegen  den  Erblasser
ergangenen  Urtheils  (6  738  C.  P.O.).

3.  Wegen  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  Nießbraucher  und  Bedes

  Nieß-  steller  wird  auf  §  1087  B.  G.  B.  verwiesen.

brauchers

zum  Besteller.


§  98.  Nebergangsvorschriften.

Ist  der  Nießbrauch  vor  dem  1.  Januar  1900  begründet  worden,  so
richtet  sich  sein  Inhalt  und  sein  Rang  nach  dem  bisherigen  Rechte
(Art.  184  E.G.  G.B.  B.)).  Das  neue  Gesetz  hat  keine  rückwirkende
Kraft.  Dieser  Grundsatz  ist  jedoch  zu  beschränken,  denn  unter  Shalt
im  Sinne  des  Art.  184  sind  wesentlich  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  des  Nießbrauchers  im  Verhältniß  zum  jeweiligen  Eigenthümer
  des  Grundstücks  und  den  dinglich  Berechtigten  zu  verstehen
z.  B.  bezüglich  der  Legalobligation  der  §§  1051  ff.  B.  G.B.,  deun
nur  diese  Beziehungen  sind  in  dem  Gründungsakt  dauernd  festgelen
worden.)
1.  Es.  finden  keine  Anwendung  auf  den  bestehenden
Nießbrauch
a)  die  Vorschriften  der  88  1035—55  B.  G.  B.;
b)  die  Vorschriften  über  Nichtübertragbarkeit  des  Nießbrauchs
(§  1059),  da  diese  Bestimmung  den  Inhalt,  d.  h.  den  materiellen
  Gehalt  von  Befugnissen  und  Verpflichtungen  betrifft
und  bei  der  Begründung  yon  wesentlichem  Einflusse  war,
o)  der  einer  Person  als  erblich  bestellte  Nießbrauch  wird  aufrecht
erhalten  (vgl.  z.  B.  §  178ff.  I  21  A.  L.R),
)  der  einer  juristischen  Person  unter  bestimmter  Dauer  bestellte
Nießbrauch  wird  mit  dieser  Beschränkung  bewahrt.

H  Vgl.  Niedner  S.  286  ff.  Anm.  3  zu  Art.  684,  Goeppert-Eck  Jahrbuch
  für  Dogm.  Bd.  22  S.  195.