g  99.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.  425

e)  Ist  einer  juristischen  Person  ein  Nießbrauch  bestellt  ohne  be—
stimmte  Dauer,  so  fragt  es  sich,  ob  er  nach  100  Jahren
untergeht  oder  nur  gemäß  8  1061  B.  G.B.  erlischt.  Dies

trifft  aber  den  Inhalt,  denn  bei  der  Begründung  war  dieser

Wille  als  dem  bestehenden  Gesetz  entsprechend  anzunehmen.
Die  Beschränkung  auf  100  Jahre  bleibt  und  nur  wenn
nachgewiesen  werden  kann,  daß  diese  Beschränkung  nicht  gewollt
  war,  wird  man  §  1061  B.  G.  B.  anwenden  können.)

2.  Es  finden  jedoch  sofort  mit  dem  1.  Januar  1900  Anwendung

  folgende  Vorschriften:

a)  diejenigen  über  die  konfessorischen  Ansprüche

b)  über  die  Geltendmachung  der  Nutzungs=  und  Pfandrechte
(68  1065,  1227,  985  ff.)

e)  über  die  Kollision  unvereinbarer  Nutzungsrechte  (88  1060,
1024)

d)  über  die  Verpflichtung  des  Eigenthümers  gegenüber  den  vom

Nießbraucher  eingegangenen  Mieths=  und  Pachtverträgen  im
Falle  der  Beendigung  des  Nießbrauchs  (8  1056,  Art.  171  E.G.)

e)  das  Nichterlöschen  des  Nießbrauches  durch  Konsolidation,  weil
diese  nicht  den  Inhalt,  sondern  die  Aufhebung  betrifft.

4)  Die  auf  die  Uebertragung  der  Ausübung  im  Verhältniß  des
Veräußerers  zum  Erwerber  oder  auf  die  Aufhebung  derselben
sich  beziehenden  Vorschriften  (§§  1064,  1071  B.  G.B.)

Ausnahmsweise  aber  entscheidet  das  alte  Recht  in
Ansehung  der  Aufhebung  eines  nicht  eingetragenen
Nießbrauchs  so  lange,  bis  er  in  das  Grundbuch
eingetragen  worden  ist.  (Art.  189  E.G.  z.  B.  G.B)

8  99.  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.)
1.  Die  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  unterscheiden
  sich  von  den  bisher  besprochenen  zulässigen  Arten  der  Dienstbarkeiten
  dadurch,  daß  sie  im  Gegensatz  zur  Grunddienstbarkeit  einer

bestimmten  Person  zustehen  und  nicht  mit  dem  Eigenthumsrecht

an  einem  bestimmten  Grundstücke  verbunden  sind;  ihr  Gegensatz
zum  Nießbrauch  liegt  darin,  daß  nicht  die  Befugniß  zur  Vornahme

:)  Dernburg,  Seite  509  will  die  Beschränkung  nur  aufrecht  erhalten,
soweit  sie  als  Auslegung  der  Bestellung  anzunehmen  ist.
)  Vgl.  88  1090—1093  B.  G.  B.,  Johow  II  S.  1358ff.,  Mot.  III  S.  566ff.
Ht  S.  436,  437,  Litteratur  f.  oben  S.  401,  vgl.  noch  Muster  Nr.  30  Theil  II.
th.  2.

4.  Die  unterscheidenden

Merkmale
gegenüber
der  Grunddienstbarkeit

und  dem
Nießbrauch.