2  Begriff  und

Arten.

3.  Inhalt  und
Umfang.

426.  Beschränkte  persönliche  Dienstbärkeiten.  (599.

aller  Verfügungen  über  die  Sache,  welche  der  Ertragsziehung  diena,
gewähren,  sondern  nur  auf  einzelne  Nutzungen  und  Befugnisse
gerichtet  sind,  und  daß  ihr  Gegenstand  wie  bei  der  Grunddienstbarkeit
  nur  Grundstücke  oder  grundstücksgleiche  Rechte  sein
können  (§  1017  B.  G.  B.,  Art.  63,  68,  196  E.G.  z.  B.  G.  B.).

2.  Das  B.  G.B.  kennt  zwei  Arten  der  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeiten,  nämlich:

a)  Diejenige  Grundstücksbelastung,  nach  welcher  der  Begünstigte
  berechtigt  ist,  das  Grundstück  in  einzeluen
Beziehungen  zu  benutzen  oder  ihm  eine  sonstige  Befugniß
  zusteht,  die  den  Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit
bilden  kann,  z.  B.  100  Stück  Torf  zu  stechen,  ein  bestimmtes
  Maß  Holz  zu  sammeln,  einen  Weg  zu  benutzen
  (8  1090  B.  G.B.).

b)  Diejenige  Bestellung  eines  Rechtes,  inhalts  deren  der
Berechtigte  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  Gebäudes
  unter  Ausschluß  des  Eigenthümers  als  Wohnung
benutzen  darf  (Wohnungsrecht  habitatio  §1093  B.  G.  B.).

3.  Ihrem  Charakter  5  entsprechend,  finden  folgende  Vorschriften  über
Grunddienstbarkeiten  Anwendung:  88  1020—1024,  1026—1029,
1061  B.  G.  B.  (vgl.  oben  S.  388  ff.).  Für  das  Wohnungsrecht,  dessen
Inhalt  sich  dem  Nießbrauch  nähert,  gelten  entsprechend  die  Bestimmungen
  der  §§  1031,  1034,  1036,  1037  Abs.  1,  1041,  1042,  1044,
1049,  1050,  1057,  1062  B.  G.B.

Der  Inhalt  und  Umfang  der  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  ist  kein  gesetzlich  begrenzter,  sondern  wird  durch  den  Begründungsakt
des  Näheren  bestimmt.  Im  Zweifel  entscheidet  das  persönliche
Bedürfniß  des  Berechtigten  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner

Haushaltung  oder  seines  Geschäftsbetriebes  3)  (§  1091  B.  G.  B.).  Beim

Wohnungsrecht  insbesondere  ist  der  Berechtigte  befugt,  seine  Familie,
sowie  die  zur  standesmäßigen  Bedienung  oder  zur  Pflege  erforderlichen
Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen  (§  1093  Abs.  2  B.  G.).
Diese  gesetzliche  Ausdehnung  des  Wohnungerechts  kann  durch  Vereinbarung

  beschränkt  werden.

Abweichend  von  den  Bestimmungen  fur  die  Grunddienstbarkeiten
ind  den  Niehbrauch  sind  die  beschränkten  persönlichen.  Dienstbarkeiten

)  Nach  der  gemeinrechtlichen  Theorie  „irregulöre  Personalst  er  bituten“  genani
5)  Mot.  III,  S.  567.  .