8  00.)  Beschränkte  persönliche  Dienstbarkeiten.  427.

auch  nicht  einmal  der  Ausübung  nach  ohne  besondere  Vereinbarung
  oder  Gestattung  übertragbar  (§  1092  B.  G.  B.);
demgemäß  ist  ihre  Verpfändung  und  Pfändung  unzulässig  (vgl.  8  1274
Abs.  2  B.  G.  B,  §  857  Abs.  3  C.P.O.).4)

Ist  das  Wohnungsrecht  nur  auf  einen  Theil  des  Gebändes  beschränkt,
  so  kann  der  Berechtigte  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch
der  Bewohner  bestimmten  Anlagen  und  Einrichtungen,  wie  Treppen,
Waschkeller,  Trockenboden  u.  s.  w.,  mitbenutzen  (§  1093  Abs.  3  B.  G.  B.).

4.  Die  Begründung  und  Aufhebung  der  persönlichen  Dienst=  4.  Begrünbarkeiten
  wird  von  dem  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  dung  und
beherrscht.  Ihre  Entstehung  setzt  die  dingliche  Einigung  voraus  und  Aushebung.
ihre  Aufhebung  ist  an  den  Verzicht  des  Berechtigten  und  an  die
Löschung  im  Grundbuch  geknüpft,  soweit  nicht  wie  beim  Nießbrauch
mit  dem  Eintritt  des  Todes  oder  eines  bestimmten  Ereignisses  das
Recht  von  selbst  endigt.  Es  finden  daher  die  allgemeinen  Vorschriften
über  Rechte  an  Grundstücken,  insbesondere  auch  die  über  die  Tabularexsitzung,
  sowie  die  formalen  Bestimmungen  der  R.G.B.O.  Anwendung.)

5.  Die  possessorischen  und  petitorischen  Rechtsmittel  sind  auch  dem  5.Rechtsschutz.
eingetragenen  persönlichen  Dienstbarkeitsberechtigten  gegeben  (88  1090
Abs.  2,  1029  B.  G.  B.  u.  oben).

6.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Unter=  6.  Landessagungen,
  Beschränkungen,  Bestimmungen  des  Inhalts  und  Maßes,  rechtliche
über  Begründung  und  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem  nicht  Vorbehalte.
buchungspflichtigen  Grundstücke,  über  das  Recht  zur  Benutzung  eines
Platzes  in  einem  dem  öffentlichen  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude
oder  auf  einer  öffentlichen  Begräbnißstätte,  sowie  betreffs  der  Nutzungsrechte
  der  Mitglieder  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.
bestehenden  Realgemeinden  und  ähnlicher  Verbände,  an  land=  und
forstwirthschaftlichen  Grundstücken,  an  Müblen,  Brauhäusern  und  ähnlichen
  Anlagen.0)

7.  Die  am  1.  Januar  1900  bestehenden  persönlich  beschränkten  7.  Ueber-Dienstbarkeiten
  bleiben  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  geestor
hriften

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!)  Das  Preuß.  Recht  ließ  vererbliche  und  veräußerliche  persönliche  Dienstbarkeiten
  zu,  vgl.  Dernburg  Preuß.  Pr.  1  §  288.
65  Vgl.  88  873  ff.,  900  Abs.  2  B.  G.B.,  13,  19,  23,  24  R.  G.  B.  O.  und
oben  S.  113f.,  175  f.,  243f.

0  Vgl.  Art.  115,  128,  133,  164  E.G.  z.  B.  G.  B.  Von  dem  Vorbehalt
des  Art.  128  für  die  Begründung  einer  Dienstbarkeit  hat  das  Preuß.  A.G.  z.
B.  G.  B.  keinen  Gebrauch  gemacht.